§ 8 Sbg. EZG

Sbg. EZG - Salzburger Ehrenzeichengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Weitere Auszeichnungen

 

§ 8

 

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, schaffen. In einer solchen Verordnung sind festzulegen:

1.

die Bezeichnung der Auszeichnung und ihrer allfälligen Stufen,

2.

die Verleihungsvoraussetzungen,

3.

allfällige Vorschlags- bzw Bewerbungsrechte,

4.

das Aussehen und die Art des Tragens der Auszeichnung.

 

(2) Die §§ 10, 12 bis 14 finden auf Auszeichnungen nach Abs 1 Anwendung.

In Kraft seit 01.06.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Sbg. EZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Sbg. EZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Sbg. EZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Sbg. EZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Sbg. EZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. EZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7a Sbg. EZG
§ 9 Sbg. EZG