Weitere Auszeichnungen
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, schaffen. In einer solchen Verordnung sind festzulegen:
1. | die Bezeichnung der Auszeichnung und ihrer allfälligen Stufen, | |||||||||
2. | die Verleihungsvoraussetzungen, | |||||||||
3. | allfällige Vorschlags- bzw Bewerbungsrechte, | |||||||||
4. | das Aussehen und die Art des Tragens der Auszeichnung. |
(2) Die §§ 10, 12 bis 14 finden auf Auszeichnungen nach Abs 1 Anwendung.
0 Kommentare zu § 8 Sbg. EZG