Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. EZG

Salzburger Ehrenzeichengesetz

Sbg. EZG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 7. Februar 2001 über die Ehrenzeichen des Landes
Salzburg (Salzburger Ehrenzeichengesetz)
StF: LGBl Nr 45/2001 (Blg LT 12. GP: RV 366, AB 439, jeweils 4. Sess)

§ 1 Sbg. EZG


1. Abschnitt

 

Verdienste um das Land Salzburg

 

§ 1

 

Als Anerkennung für Verdienste um das Land Salzburg werden folgende Auszeichnungen verliehen:

1.

der Ring des Landes Salzburg,

2.

das Ehrenzeichen des Landes Salzburg in den Stufen:

a)

Großkreuz des Ehrenzeichens,

b)

Großes Ehrenzeichen,

c)

Ehrenzeichen,

d)

Großes Verdienstzeichen,

e)

Verdienstzeichen.

§ 2 Sbg. EZG


Ring des Landes Salzburg

 

§ 2

 

(1) Der Ring des Landes Salzburg wird für besondere Verdienste um das Land Salzburg verliehen.

 

(2) Der Ring soll jährlich höchstens an zwei Personen verliehen werden.

§ 3 Sbg. EZG


Ehrenzeichen des Landes Salzburg

 

§ 3

 

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Salzburg kann für hervorragende, durch öffentliches oder privates Wirken erworbene Verdienste um das Ansehen des Landes Salzburg und auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, verliehen werden.

 

(2) Das Ehrenzeichen darf nur verliehen werden, wenn die Verdienste nicht durch andere Auszeichnungen des Landes gewürdigt werden.

 

(3) Die Verleihung der einzelnen Stufen des Ehrenzeichens richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Verdienste. An eine bereits mit dem Ehrenzeichen ausgezeichnete Person darf das Ehrenzeichen einer höheren Stufe erst verliehen werden, wenn seither mindestens ein Zeitraum von fünf Jahren verstrichen ist.

§ 4 Sbg. EZG


2. Abschnitt

 

Verdienste als Mitglied einer Gemeindevertretung

einer Gemeinde oder des Gemeinderates der Stadt Salzburg

 

§ 4

 

Als Anerkennung für ein mindestens zehnjähriges, besonders anerkennungswürdiges Wirken als Mitglied der Gemeindevertretung einer Gemeinde des Landes Salzburg oder als Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg kann die Medaille für Verdienste um die Gemeinde verliehen werden.

§ 5 Sbg. EZG


3. Abschnitt

 

Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten

 

Lebensrettungs-Verdienstzeichen

 

§ 5

 

(1) Als Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Salzburg freiwillig vollbrachte Rettung von Menschen aus Lebensgefahr wird das Lebensrettungs-Verdienstzeichen des Landes Salzburg (Lebensrettungs-Verdienstzeichen) verliehen.

 

(2) In besonders begründeten Fällen kann das Lebensrettungs-Verdienstzeichen auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und von einem besonderen Mut des Retters bzw der Retterin zeugten.

 

(3) Das Lebensrettungs-Verdienstzeichen kann mehrmals - für eine Rettungstat jedoch nur einmal - verliehen werden. Als eine Rettungstat gelten auch örtlich oder zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen.

§ 6 Sbg. EZG


Feuerwehr- und Rettungs-Medaille

 

§ 6

 

(1) Als Anerkennung für Verdienste auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens werden die Medaille für 25-jährige, die Medaille für 40-jährige und die Medaille für 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens im Land Salzburg (Feuerwehr- und Rettungs-Medaille) verliehen.

 

(2) Die Feuerwehr- und Rettungsmedaille wird an Personen verliehen, die im Zeitpunkt der Verleihung einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen im Land Salzburg dienenden Organisation angehören, während eines 25, 40 bzw 50 Jahre dauernden Zeitraumes ununterbrochen in solchen Organisationen tätig waren und sich dabei besondere Verdienste erworben haben.

§ 7 Sbg. EZG


Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz

 

§ 7

 

(1) Als Anerkennung für besondere Verdienste bei Hilfseinsätzen, die die Einsatzkräfte besonders physisch oder psychisch beanspruchen, wird das Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz verliehen.

 

(2) Das Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz kann an Personen verliehen werden, die sich unter außerordentlichem persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not und der Bewältigung von großen Gefährdungen von Sachen für die Gemeinschaft besonders verdient gemacht haben.

§ 7a Sbg. EZG


Pro Caritate-Verdienstzeichen

 

§ 7a

 

(1) Als Anerkennung für Verdienste auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt wird das Pro Caritate-Verdienstzeichen des Landes Salzburg (Pro Caritate-Verdienstzeichen) verliehen.

 

(2) Das Pro Caritate-Verdienstzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich um die soziale Wohlfahrt im Land Salzburg durch entsprechende Tätigkeit in karitativen Einrichtungen oder durch deren Unterstützung besondere Verdienste erworben haben.

§ 8 Sbg. EZG


Weitere Auszeichnungen

 

§ 8

 

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, schaffen. In einer solchen Verordnung sind festzulegen:

1.

die Bezeichnung der Auszeichnung und ihrer allfälligen Stufen,

2.

die Verleihungsvoraussetzungen,

3.

allfällige Vorschlags- bzw Bewerbungsrechte,

4.

das Aussehen und die Art des Tragens der Auszeichnung.

 

(2) Die §§ 10, 12 bis 14 finden auf Auszeichnungen nach Abs 1 Anwendung.

§ 9 Sbg. EZG


4. Abschnitt

 

Gemeinsame Bestimmungen

 

Aussehen der Auszeichnungen und deren Trageart

 

§ 9

 

Das Aussehen und die Art des Tragens der in diesem Gesetz geregelten Auszeichnungen ergeben sich aus der Anlage.

§ 10 Sbg. EZG


Ermessen

 

§ 10

 

(1) Auf die Verleihung der Auszeichnungen sowie einzelner Stufen der Auszeichnungen besteht kein Rechtsanspruch.

 

(2) Von der Verleihung einer Auszeichnung sind jedenfalls Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, und zwar bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe, soweit die Verurteilung nicht früher getilgt wurde.

§ 11 Sbg. EZG


Verleihungsvorschläge

 

§ 11

 

Verleihungsvorschläge können erstatten:

1.

zur Verleihung des Ehrenzeichens des Landes:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden,

b)

jede Person, insbesondere auch die Gemeinden und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

2.

zur Verleihung der Medaille für Verdienste um die Gemeinde:

die Gemeinden;

3.

zur Verleihung des Lebensrettungs-Verdienstzeichens:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden,

b)

jede Person, insbesondere auch die Gemeinden;

4.

zur Verleihung der Feuerwehr- und Rettungsmedaille:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden,

b)

die Gemeinden,

c)

der Landesfeuerwehrverband,

d)

der Landesverband einer Rettungsorganisation;

5.

zur Verleihung des Verdienstzeichens für besonderen Hilfseinsatz:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörde,

b)

die Gemeinde,

c)

die Einsatzorganisationen;

6.

zur Verleihung des Pro Caritate-Verdienstzeichens:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden,

b)

jede Person.

§ 12 Sbg. EZG


Zuständigkeit

 

§ 12

 

(1) Die Verleihung der Auszeichnungen erfolgt durch die Landesregierung.

 

(2) Im Fall der Verleihung einer Auszeichnung ist dem Ausgezeichneten mit dem Ehrenzeichen oder der Medaille eine vom Landeshauptmann unterzeichnete Urkunde über die Verleihung zu überreichen.

§ 13 Sbg. EZG


Kosten

 

§ 13

 

Die mit der Verleihung von Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Land zu tragen.

§ 14 Sbg. EZG


Rechte der ausgezeichneten Person

 

§ 14

 

(1) Jede mit einer Auszeichnung nach diesem Gesetz ausgezeichnete Person ist berechtigt, die Auszeichnung zu tragen und sich als Träger oder Trägerin der jeweiligen Auszeichnung zu bezeichnen. Sie hat außerdem das Recht, die Auszeichnung in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das Band in Form einer Rosette bzw schmalen Leiste zu tragen.

 

(2) Die Auszeichnung geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

 

(3) Nach dem Tod der ausgezeichneten Person besteht keine Verpflichtung der Erben, die Auszeichnung zurückzugeben. Berechtigungen im Sinn von Abs 1 kommen ihnen aber nicht zu.

§ 14a Sbg. EZG § 14a


(1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung der Auszeichnung entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so kann die Auszeichnung von der Landesregierung aberkannt werden. Im Fall der Aberkennung ist die Auszeichnung von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.

(2) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 1 erfüllt hätten, so kann die Landesregierung dies mit Beschluss feststellen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.

§ 15 Sbg. EZG § 15


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

das Gesetz vom 20. Juli 1955 über den Ring des Landes Salzburg, LGBl Nr 49/1955 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1975;

2.

das Gesetz vom 15. Dezember 1965 über das Ehrenzeichen des Landes Salzburg, LGBl Nr 29/1966 in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 9/1974, Nr 58/1975 und Nr 18/1978;

3.

das Gesetz vom 14. Dezember 1973 über die Schaffung einer Medaille des Landes Salzburg für langjährige, anerkennungsvolle Tätigkeit als Gemeindevertreter, LGBl Nr 10/1974;

4.

das Gesetz vom 14. Dezember 1973 über die Schaffung einer Medaille des Landes Salzburg für langjährige, anerkennungsvolle Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg, LGBl Nr 11/1974;

5.

das Gesetz vom 20. Juli 1955 über die Schaffung einer Lebensrettungsmedaille des Landes Salzburg, LGBl Nr 45/1955 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1975;

6.

das Gesetz vom 27. Februar 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl Nr 25/1952 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1975;

7.

das Gesetz vom 16. Dezember 1959 über die Schaffung einer Medaille des Landes Salzburg für Katastrophenhilfe, LGBl Nr 9/1960 in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 54/1963, Nr 58/1975 und Nr 74/1982.

(3) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 1 zur Schaffung von Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet des Sports tritt das Gesetz vom 1. Juli 1970, LGBl Nr 85, über Auszeichnungen auf dem Gebiete des Sportwesens, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/1999, außer Kraft.

(4) Die §§ 1, 3 bis 7, 7a, 10, 11, 14 Abs. 3 und 14a sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(5) Auszeichnungen, über deren Verleihung die Landesregierung bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 4 Beschluss gefasst hat, können auch nach diesem Zeitpunkt übergeben werden.

(6) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2016 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a findet auch auf jene Auszeichnungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden.

Anlage

Anl. 1 Sbg. EZG


Anlage

 

Aussehen sowie Art des Tragens der Auszeichnungen

 

I. Ring des Landes Salzburg

 

Ring

Ausführung: Gold

Außenseite: Salzburger Landeswappen

Innenseite: Inschrift ‚Für besondere Verdienste’

 

II. Ehrenzeichen des Landes Salzburg

 

A. Aussehen:

 

1.

Großkreuz des Ehrenzeichens des Landes Salzburg:

 

Brustkreuz, Halsdekoration am Band.

a)

Brustkreuz: 78 mm Durchmesser; zwölfspitziges, golden bordiertes, weiß emailliertes Kreuz mit rot emailliertem Rand, überhöht von emailliertem Landeswappen, mit goldenem Lorbeerkranz umrandet.

b)

Kleinod: 55 mm Durchmesser; zwölfspitziges, golden bordiertes, weiß emailliertes Kreuz mit rot emailliertem Rand, überhöht von emailliertem Landeswappen, mit goldenem Lorbeerkranz umrandet.

c)

Band: 47 mm breit; rot-weiß moiriert.

Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch eine 26 mm lange und 6 mm breite, eichenlaubverzierte, goldene Öse hergestellt.

 

2.

Großes Ehrenzeichen des Landes Salzburg:

 

Halsdekoration am Band.

a)

Kleinod: 55 mm hoch und 55 mm breit; zwölfspitziges, golden bordiertes, weiß emailliertes Kreuz mit rot emailliertem Rand, überhöht von emailliertem Landeswappen, mit goldenem Lorbeerkranz umrandet.

b)

Band: 47 mm breit; rot-weiß moiriert.

Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch eine 26 mm lange und 6 mm breite, eichenlaubverzierte, goldene Öse hergestellt.

 

3.

Ehrenzeichen des Landes Salzburg:

 

Steckdekoration.

Brustkreuz: 78 mm hoch und 78 mm breit, zwölfspitziges golden bordiertes Kreuz, glatt gerändert, überhöht von emailliertem Landeswappen.

 

4.

Großes Verdienstzeichen des Landes Salzburg:

 

Brustdekoration am Band.

a)

Kleinod: 55 mm hoch und 55 mm breit; zwölfspitziges, golden bordiertes, emailliertes Kreuz, glatt gerändert, überhöht von emailliertem Landeswappen, mit goldenem Lorbeerkranz umrandet.

b)

Band: 45 mm breit; rot moiriert; 25 mm breiter, weißer Mittelstreifen; dreieckig gefaltet.

Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch einen vergoldeten Ring hergestellt.

 

5.

Verdienstzeichen des Landes Salzburg:

 

Brustdekoration am Band.

a)

Kleinod: 55 mm hoch und 55 mm breit; zwölfspitziges, golden bordiertes emailliertes Kreuz, glatt gerändert, überhöht vom Landeswappen, rot-weiß-schwarz emailliert.

b)

Band: 45 mm breit; rot moiriert; 25 mm breiter, weißer Mittelstreifen; dreieckig gefaltet.

Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch einen vergoldeten Ring hergestellt.

 

B. Trageart:

 

1.

Der Träger oder die Trägerin des Großkreuzes des Ehrenzeichens des Landes Salzburg trägt das Kleinod am Band um den Hals und zusätzlich das Brustkreuz an der linken Seite.

2.

Der Träger oder die Trägerin des Großen Ehrenzeichens des Landes Salzburg trägt die Dekoration am Band um den Hals.

3.

Die Dekoration der sonstigen Stufen des Ehrenzeichens des Landes Salzburg wird an der linken Brustseite getragen, und zwar von einem Träger am dreieckig gefalteten Band und von einer Trägerin an einem maschenartig genähten Band.

 

III. Medaille für Verdienste um die Gemeinde

 

Brustdekoration am Dreieckband.

a)

Medaille: 35 mm Durchmesser, vergoldet.

Vorderseite: Landeswappen, umrahmt von einem Eichenkranz.

Rückseite: Inschrift ‚Für Verdienste um die Gemeinde’, umrahmt von einem Eichenkranz.

b)

Band: 40 mm breit; rot-weiß-rot moiriert, 25 mm breiter, weißer Mittelstreifen; dreieckig gefaltet mit Sicherheitsnadel.

Die Medaille und das Dreieckband sind durch eine vergoldete Öse und einen vergoldeten Ring verbunden.

 

IV. Lebensrettungs-Verdienstzeichen

 

A. Aussehen:

 

Brustdekoration am Dreieckband.

a)

Kleinod: 55 mm hoch und 55 mm breit; zwölfspitziges, golden bordiertes Kreuz, glatt gerändert, überhöht von einem Medaillon mit Landeswappen, rot-weiß-schwarz emailliert und mit dem Schriftzug ‚Lebensrettung’ in Gold, 20 mm Durchmesser.

b)

Band: 45 mm breit; rot moiriert; dreieckig gefaltet.

Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch einen vergoldeten Ring hergestellt.

 

B. Trageart:

 

Das Verdienstzeichen wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen. Es steht im Rang vor der Feuerwehr- und Rettungs-Medaille. Die mehrmalige Verleihung des Verdienstzeichens wird auf dem Band durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.

 

V. Feuerwehr- und Rettungsmedaille

 

A. Aussehen:

 

Brustdekoration am Band.

 

1.

Medaille für eine 25-jährige Tätigkeit:

 

a)

Medaille: kreisrund; 32 mm Durchmesser; Bronze.

Vorderseite: Landeswappen, umrahmt von einem von oben herabhängenden, nach unten offenen Lorbeerkranz.

Rückseite: mit einer Flamme geziertes, von Lorbeer umrahmtes Schildchen mit der Inschrift ‚25’ und der Umschrift ‚Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens’.

b)

Band: 40 mm breit; orangegelb; dreieckig gefaltet.

 

2.

Medaille für eine 40-jährige Tätigkeit:

 

a)

Medaille: kreisrund; 32 mm Durchmesser; versilbert und gebürstet.

Vorderseite: Landeswappen, umrahmt von einem von oben herabhängenden, nach unten offenen Lorbeerkranz.

Rückseite: mit einer Flamme geziertes, von Lorbeer umrahmtes Schildchen mit der Inschrift ‚40’ und der Umschrift ‚Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens’.

b)

Band: 40 mm breit; orangegelb; dreieckig gefaltet.

 

3.

Medaille für eine 50-jährige Tätigkeit:

 

a)

Medaille: kreisrund; 32 mm Durchmesser; vergoldet.

Vorderseite: Landeswappen, umrahmt von einem von oben herabhängenden, nach unten offenen Lorbeerkranz.

Rückseite: mit einer Flamme geziertes, von Lorbeer umrahmtes Schildchen mit der Inschrift ‚50’ und der Umschrift ‚Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens’.

b)

Band: 40 mm breit, rot-weiß-rot moiriert, 25 mm breiter, weißer Mittelstreifen; dreieckig gefaltet mit Sicherheitsnadel.

 

B. Trageart:

 

Die Medaille wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen. Die Medaille für eine 50-jährige Tätigkeit steht im Rang vor der Medaille für eine 40-jährige Tätigkeit, die wiederum im Rang vor der Medaille für eine 25-jährige Tätigkeit steht.

 

VI. Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz

 

A. Aussehen:

 

Brustdekoration am Dreieckband.

a)

Kleinod: 55 mm hoch und 55 mm breit; zwölfspitziges, golden bordiertes Kreuz, glatt gerändert, überhöht von einem Medaillon mit Landeswappen, rot-weiß-schwarz emailliert, und dem Schriftzug ‚Besonderer Einsatz’ in Gold, 20 mm Durchmesser.

b)

Band: 45 mm breit; rot moiriert; dreieckig gefaltet.

Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch einen vergoldeten Ring hergestellt.

 

B. Trageart:

 

Das Verdienstzeichen wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen.

 

VII. Pro Caritate-Verdienstzeichen

 

A. Aussehen:

 

Brustdekoration am Dreieckband.

a)

Kleinod: 55 mm hoch und 55 mm breit; zwölfspitziges, golden bordiertes Kreuz, glatt gerändert, überhöht von einem Medaillon mit Landeswappen, rot-weiß-schwarz emailliert, und mit dem Schriftzug ‚Pro Caritate’ in Gold versehen, 20 mm Durchmesser.

b)

Band 45 mm breit; rot moiriert; dreieckig gefaltet.

Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch einen vergoldeten Ring hergestellt.

 

B. Trageart:

 

Das Verdienstzeichen wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen.

Salzburger Ehrenzeichengesetz (Sbg. EZG) Fundstelle


Gesetz vom 7. Februar 2001 über die Ehrenzeichen des Landes
Salzburg (Salzburger Ehrenzeichengesetz)
StF: LGBl Nr 45/2001 (Blg LT 12. GP: RV 366, AB 439, jeweils 4. Sess)

Änderung

LGBl Nr 67/2007 (Blg LT 13. GP: RV 553, AB 602, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 19/2016 (Blg LT 15. GP: RV 132, AB 191, jeweils 4. Sess)

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