§ 7a Sbg. EZG

Sbg. EZG - Salzburger Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Pro Caritate-Verdienstzeichen

 

§ 7a

 

(1) Als Anerkennung für Verdienste auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt wird das Pro Caritate-Verdienstzeichen des Landes Salzburg (Pro Caritate-Verdienstzeichen) verliehen.

 

(2) Das Pro Caritate-Verdienstzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich um die soziale Wohlfahrt im Land Salzburg durch entsprechende Tätigkeit in karitativen Einrichtungen oder durch deren Unterstützung besondere Verdienste erworben haben.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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