§ 11 Sbg. EZG

Sbg. EZG - Salzburger Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verleihungsvorschläge

 

§ 11

 

Verleihungsvorschläge können erstatten:

1.

zur Verleihung des Ehrenzeichens des Landes:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden,

b)

jede Person, insbesondere auch die Gemeinden und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

2.

zur Verleihung der Medaille für Verdienste um die Gemeinde:

die Gemeinden;

3.

zur Verleihung des Lebensrettungs-Verdienstzeichens:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden,

b)

jede Person, insbesondere auch die Gemeinden;

4.

zur Verleihung der Feuerwehr- und Rettungsmedaille:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden,

b)

die Gemeinden,

c)

der Landesfeuerwehrverband,

d)

der Landesverband einer Rettungsorganisation;

5.

zur Verleihung des Verdienstzeichens für besonderen Hilfseinsatz:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörde,

b)

die Gemeinde,

c)

die Einsatzorganisationen;

6.

zur Verleihung des Pro Caritate-Verdienstzeichens:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden,

b)

jede Person.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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