Die mit der Verleihung von Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Land zu tragen.
In Kraft seit 01.06.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 Sbg. EZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Sbg. EZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 Sbg. EZG