(1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung der Auszeichnung entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so kann die Auszeichnung von der Landesregierung aberkannt werden. Im Fall der Aberkennung ist die Auszeichnung von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.
(2) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 1 erfüllt hätten, so kann die Landesregierung dies mit Beschluss feststellen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.
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