Ermessen
(1) Auf die Verleihung der Auszeichnungen sowie einzelner Stufen der Auszeichnungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Von der Verleihung einer Auszeichnung sind jedenfalls Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, und zwar bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe, soweit die Verurteilung nicht früher getilgt wurde.
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