§ 6 Sbg. EZG

Sbg. EZG - Salzburger Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Feuerwehr- und Rettungs-Medaille

 

§ 6

 

(1) Als Anerkennung für Verdienste auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens werden die Medaille für 25-jährige, die Medaille für 40-jährige und die Medaille für 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens im Land Salzburg (Feuerwehr- und Rettungs-Medaille) verliehen.

 

(2) Die Feuerwehr- und Rettungsmedaille wird an Personen verliehen, die im Zeitpunkt der Verleihung einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen im Land Salzburg dienenden Organisation angehören, während eines 25, 40 bzw 50 Jahre dauernden Zeitraumes ununterbrochen in solchen Organisationen tätig waren und sich dabei besondere Verdienste erworben haben.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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