Rechte der ausgezeichneten Person
(1) Jede mit einer Auszeichnung nach diesem Gesetz ausgezeichnete Person ist berechtigt, die Auszeichnung zu tragen und sich als Träger oder Trägerin der jeweiligen Auszeichnung zu bezeichnen. Sie hat außerdem das Recht, die Auszeichnung in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das Band in Form einer Rosette bzw schmalen Leiste zu tragen.
(2) Die Auszeichnung geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
(3) Nach dem Tod der ausgezeichneten Person besteht keine Verpflichtung der Erben, die Auszeichnung zurückzugeben. Berechtigungen im Sinn von Abs 1 kommen ihnen aber nicht zu.
0 Kommentare zu § 14 Sbg. EZG