Trennung von Wald und Weide
(1) Im Fall der Ergänzungsregulierung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Verweisung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet vorhandener oder erst zu schaffender reiner Weide unter gänzlicher Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen derselben von den Nutzungsrechten nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeit anzustreben. Zur Erzielung einer solchen Trennung können, wenn sie anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete Grundstücke des Verpflichteten durch Übereinkommen oder, wenn ein solches nicht erzielbar ist, auch ohne Zustimmung des Verpflichteten herangezogen werden. Die Ermittlung erfolgt unter Anwendung des § 27. Wenn im Fall solcher Trennung der Berechtigte durch bessere Pflege des Reinweidegebietes eine der Berechtigung gegenüber höhere Bestoßung mit Weidevieh ermöglicht, so ist darin eine Erweiterung der Last des verpflichteten Gutes nicht zu erblicken. Im Fall einer späteren Ablösung des Weiderechtes ist nicht die höhere Auftriebsziffer, sondern die urkundliche Berechtigungsziffer zugrunde zu legen.
(2) Auf die Errichtung und Erhaltung der notwendigen Zäune findet § 9 sinngemäß Anwendung.
(3) Über die Eigenschaft als Wald- oder Weideboden hat die Agrarbehörde nach Anhören der Forstbehörde unter möglichst weitgehender Rücksichtnahme auf deren Äußerung und unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Interessen der Landeskultur zu entscheiden. Die Entscheidung ist auch der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
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