Ablösung durch Abtretung von Grund; allgemein
(1) Bei der Ablösung von Nutzungsrechten durch Abtretung in Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, wenn keine andere Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten getroffen wird, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, das nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert. Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Arrondierung des berechtigten und des verpflichteten Gutes zu erfolgen.
(2) Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.
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