II. Abschnitt
Ergänzungsregulierung und Regulierung
Gegenstand und Umfang der Ergänzungsregulierung
(1) Die Ergänzungsregulierung hat sich auf den im § 11 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken. Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte darf durch die Ergänzungsregulierung nicht eintreten. Eine Ergänzungsregulierung nur für einen Teil der Berechtigten ist nur zulässig, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Ergänzungsregulierung bezweckt im Rahmen des gemäß § 11 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese lückenhaft oder mangelhaft sind oder die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen der berechtigten oder verpflichteten Liegenschaft zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
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