§ 22 Sbg. EFRG

Sbg. EFRG - Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Umwandlung von Holz- und Streubezügen

 

§ 22

 

(1) Wenn es sich als zweckmäßig erweist und eine Gefährdung des Betriebes des Verpflichteten oder eine Schädigung der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt, kann die Agrarbehörde die Holz- und Streubezüge des Berechtigten in Holz- und Streuabgaben des Verpflichteten umwandeln, Holzbezüge jedoch nur mit Zustimmung des Berechtigten und Verpflichteten.

(2) Trotz dieser bewilligten Umwandlung ist das verpflichtete Grundstück so zu bewirtschaften, daß die gebührenden Nutzungsrechte voll gesichert bleiben. Wenn die Holz- und Streuabgaben nicht verpflichtungsgemäß geleistet werden, kann die Agrarbehörde die Umwandlung (Abs. 1) wieder aufheben.

(3) Die Menge der jährlichen Holz- und Streuabgabe ist auf Grund des durch die Regulierungsurkunde bestimmten oder auf Grund des gemäß § 16 neu festgestellten Ausmaßes der Nutzung unter Berücksichtigung des nachhaltigen Ertrages des Einforstungsgebietes (Bedeckungsmöglichkeit) in Geld festzustellen, wobei Aufwendungen des Berechtigten anzurechnen sind.

(4) Im Fall der Umwandlung hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes den Berechtigten zur festgesetzten Zeit die gebührende Menge an die bestimmten Abgabeorte zu liefern. Für die Abgabe sind solche Örtlichkeiten des verpflichteten Gutes oder an seinen Grenzen zu bestimmen, die sich für die Aufbringung und Lagerung durch die Berechtigten eignen. Den Verpflichteten steht es frei, das Holz oder die Streu an einem für die Bringung durch die Berechtigten günstigen Abgabeort oder zu den berechtigten Gütern selbst zu liefern.

(5) Die Agrarbehörde bestimmt auch, ob und inwieweit der Ersatz des Brenn- und Nutzholzes und der Waldstreu durch andere zweckdienende Mittel zulässig ist. Der Ersatz kann nur dann angeordnet werden, wenn dadurch der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Güter nicht geschädigt wird und der Verpflichtete die Kosten der ersten Herstellung übernimmt, die für die zweckmäßige Verwendung der Ersatzmittel durch die Berechtigten notwendig ist.

In Kraft seit 26.09.1986 bis 31.12.9999
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