§ 14 Sbg. EFRG

Sbg. EFRG - Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 14

 

Der Preis für den entgeltlichen Bezug von Holz und Streu (§ 13 lit. c) ist den zur Zeit des Verfahrens bestehenden Verhältnissen anzupassen. Wenn sich diese Verhältnisse in der Folge ändern, kann der Preis auf Antrag der Berechtigten oder des Verpflichteten abgeändert werden. Ein solcher Antrag kann jedoch, wenn nicht außerordentliche Verhältnisse vorliegen, nur jeweils nach Ablauf von 10 Jahren gestellt werden.

In Kraft seit 26.09.1986 bis 31.12.9999
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