§ 20 Sbg. EFRG

Sbg. EFRG - Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Ersatzleistungen für unbedeckte Nutzungsrechte

 

§ 20

 

(1) In Fällen, in denen die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden, ist unter den im folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen Ersatz zu leisten. Wenn die belasteten Grundstücke Wald sind, tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Wald, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung finden. Wenn die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald sind, tritt die Ersatzleistung nur im Fall eines Verschuldens des Verpflichteten ein.

(2) In beiden vorbezeichneten Fällen ist für die Bedeckung zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Wenn und insoweit auf diese Weise der Ersatz nicht verfügt werden kann, ist ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Wenn ein Ersatz nicht erzielt und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden kann, ist den Berechtigten eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche auf dem Gute des Verpflichteten sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des III. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.

In Kraft seit 26.09.1986 bis 31.12.9999
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