Anläßlich der Ergänzungsregulierung ist festzustellen, für welche Objekte (einschließlich der Zäune) den Berechtigten im Fall eines Brand- oder anderen Elementarereignisses gemäß der Regulierungsurkunde ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Holzbezug gebührt, weiter, ob seit der Regulierung eine Vergrößerung, Verkleinerung, Änderung in der Bauart oder Auflassung eingeforsteter Objekte stattgefunden hat, welche Holzmenge, in Rundholz ausgedrückt, zur Wiederherstellung der eingeforsteten Objekte in ihrer Größe und Bauweise wie zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde im Fall ihrer gänzlichen Zerstörung notwendig wäre, und wie der nachhaltige Ertrag des zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde beim berechtigten Gut allenfalls vorhanden gewesenen Waldes zu berücksichtigen ist (§ 45).
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