III. Abschnitt
Ablösung von Nutzungsrechten
Voraussetzungen und Formen der Ablösung
(1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. Im Vereinbarungsweg kann das Ablösungskapital ganz oder teilweise in Holz geleistet werden. Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet wird oder wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.
(2) Die Ablösung ist insbesondere unzulässig, wenn
1. | durch die Ablösung die Arrondierung des verpflichteten Gutes zerstört oder dessen Bewirtschaftbarkeit erschwert werden würde; oder | |||||||||
2. | durch die Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten beeinträchtigt werden würden. |
(3) Wenn keine Gründe vorliegen, die der Ablösung im Sinn der Abs 1 oder 2 entgegenstehen, können die Nutzungsrechte auch nur teilweise abgelöst werden.
(4) Die Ablösung in Grund ist, wenn sie nach den vorstehenden Bestimmungen nicht unzulässig ist, insbesondere anzustreben, wenn das Nutzungsrecht nicht dauernd entbehrlich ist und durch die Ablösung eine Arrondierung des berechtigten Gutes erreicht werden kann.
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