Ergänzungsregulierungen von Weiderechten
(1) Die Ergänzungsregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken:
a) | auf die Anweisung der Weideplätze, insbesondere auch für den Fall der Einschränkung der Weideausübung durch Aufforstungen; | |||||||||
b) | auf Rodungen und Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als (reine) Weide bestimmten Teilen des belasteten Gebietes; | |||||||||
c) | auf die Erhaltung oder Schaffung eines entsprechenden Bestockungsverhältnisses auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975, sondern als bestockte Weide anzusehenden Teilen; | |||||||||
d) | auf die Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Verhegung; | |||||||||
e) | auf Viehtränke und Durchtrieb; | |||||||||
f) | auf die Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl; | |||||||||
g) | auf die Anmeldung des aufzutreibenden Viehs und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehs zum Auftrieb zulässig ist; | |||||||||
h) | auf die Errichtung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen; | |||||||||
i) | auf die Anlage und Erhaltung von Wegen, Ställen, Wasserleitungen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie auf sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes; | |||||||||
k) | auf die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht. |
(2) Die Kosten der im Abs. 1 genannten Maßnahmen haben diejenigen zu tragen, zu deren Vorteil sie erfolgen. Die Aufteilung hat, wenn kein anderes Übereinkommen getroffen wird, im Verhältnis des daraus gezogenen Vorteils zu geschehen.
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