Hinsichtlich der Beschaffenheit, der Abmaß und des Bezuges im vor- oder nachhinein sind in erster Linie die Bestimmungen der Regulierungsurkunde maßgebend. Wenn die Regulierungsurkunde hierüber keine Bestimmungen enthält oder ihre Bestimmungen infolge der Bestandesverhältnisse nicht mehr durchführbar sind oder sich der Bedarf der berechtigten Liegenschaften hinsichtlich der einzelnen Holzsorten (Brenn-, Bau-, Zeug-, Werk-, Licht-, Zaunholz usw.) geändert hat, sind die einzelnen Arten des Holzbezuges und das Ausmaß für jede einzelne Art neu zu regeln; hiebei ist auf die nachhaltige Ertragsfähigkeit des belasteten Gutes hinsichtlich der einzelnen Holzsortimente entsprechend Rücksicht zu nehmen; es darf aber die Gesamtbelastung des Verpflichteten gegenüber der Urkunde ohne seine Zustimmung weder vergrößert noch ohne Zustimmung des Berechtigten verkleinert werden.
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