(1) Zur Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund und Boden ist in erster Linie reine Weidefläche heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn es sich um Waldweiderechte handelt. Wenn diese Waldweiderechte so nicht gedeckt werden können, kann Waldboden, insoweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig ist, nach Anhörung der zuständigen Forstbehörde zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluß.
(2) Bei der Ermittlung des Weidefutterbedarfes (bei Waldweide unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen der Regulierungsurkunde) ist stets von der Rasse, dem Alter, dem Gewicht und der Leistung jenes Rindes auszugehen, das die Grundlage für die Festsetzung des Weiderechtes gebildet hat (urkundliches Rind). Das gleiche gilt auch für die übrigen Viehgattungen.
(3) Das urkundliche Rind ist auf Grundlage des Nahrungsbedarfes auf das Normalrind, das ist die Kuheinheit mit 500 Kilogramm Lebendgewicht, umzurechnen. Als täglicher Weidefutterbedarf ist jene Weidegrasmenge anzusehen, die als Trockenfutter eine Mittelheumenge von 15 Kilogramm ergeben würde.
(4) Bei der Ermittlung des Weidebodenbedarfes ist grundsätzlich nur der bei den gegebenen klimatischen und Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer normalen pfleglichen Bewirtschaftung erreichbare Ertrag als Grundlage anzunehmen.
(5) Der bei der Umrechnung der einzelnen Tiergattungen auf das Normalrind sowie bei der Ertragsschätzung auf den belasteten Flächen und auf den Ablösungsgrundstücken einzuhaltende Vorgang richtet sich nach den für das technische Verfahren bei der Agrarbehörde bestehenden Vorschriften.
0 Kommentare zu § 27 Sbg. EFRG