§ 13 Sbg. EFRG

Sbg. EFRG - Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Ergänzungsregulierung von Holz- und Streubezugsrechten

 

§ 13

 

Die Ergänzungsregulierung von Holz- und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken:

a)

auf die Angabe der Holz- und Streubezugsorte und erforderlichenfalls der Holzart;

b)

auf die Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Streu;

c)

auf die allfällige genauere Bestimmung der Menge und Beschaffenheit der zu beziehenden Forstprodukte sowie ihres Preises bei entgeltlichem Bezuge;

d)

auf die allfällige Änderung der Art der Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die Deckung bei der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht dauernd gesichert und eine solche Änderung ohne Gefährdung der Nachhaltigkeit des jährlichen Ertrages möglich ist;

e)

auf Bestimmungen über gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresbezüge im vor- und nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen und über die Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden;

f)

auf die Elementarholzbezüge und die ersatzweisen (subsidiären) Einforstungsrechte, soferne solche nach der Regulierungsurkunde bestehen.

In Kraft seit 26.09.1986 bis 31.12.9999
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