Absonderung des Ablösungsgrundstückes vom berechtigten Gut
(1) Das Ablösungsgrundstück ist im Gutsbestandsblatt als solches zu bezeichnen. Wenn es nicht der ehemals berechtigten Liegenschaft zugeschrieben wird, ist diese hiebei anzuführen. Die Zugehörigkeit des Ablösungsgrundstückes ist auch im Gutsbestandsblatt dieser Liegenschaft ersichtlich zu machen.
(2) Diese Bezeichnung darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde gelöscht werden. Solange dies nicht geschehen ist, darf das Ablösungsgrundstück ohne Bewilligung der Agrarbehörde nur mit dem ehemals berechtigten Gut zusammen veräußert werden. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das Ablösungsgrundstück für den ordentlichen Betrieb des Gutes entbehrlich erscheint oder ein Ersatz in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise gesichert ist.
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