§ 18 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Ergänzungsregulierungen von Weiderechten

§ 18

(1) Die Ergänzungsregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken:

a)

auf die Anweisung der Weideplätze, insbesondere auch für den Fall der Einschränkung der Weideausübung durch Aufforstungen;

b)

auf Rodungen und Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als (reine) Weide bestimmten Teilen des belasteten Gebietes;

c)

auf die Erhaltung oder Schaffung eines entsprechenden Bestockungsverhältnisses auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975, sondern als bestockte Weide anzusehenden Teilen;

d)

auf die Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Verhegung;

e)

auf Viehtränke und Durchtrieb;

f)

auf die Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl;

g)

auf die Anmeldung des aufzutreibenden Viehs und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehs zum Auftrieb zulässig ist;

h)

auf die Errichtung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;

i)

auf die Anlage und Erhaltung von Wegen, Ställen, Wasserleitungen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie auf sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes;

k)

auf die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht.

(2) Die Kosten der im Abs. 1 genannten Maßnahmen haben diejenigen zu tragen, zu deren Vorteil sie erfolgen. Die Aufteilung hat, wenn kein anderes Übereinkommen getroffen wird, im Verhältnis des daraus gezogenen Vorteils zu geschehen.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 26.09.1986 bis 30.09.2007

Ergänzungsregulierungen von Weiderechten

§ 18

(1) Die Ergänzungsregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken:

a)

auf die Anweisung der Weideplätze, insbesondere auch für den Fall der Einschränkung der Weideausübung durch Aufforstungen;

b)

auf Rodungen und Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als (reine) Weide bestimmten Teilen des belasteten Gebietes;

c)

auf die Erhaltung oder Schaffung eines entsprechenden Bestockungsverhältnisses auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975, sondern als bestockte Weide anzusehenden Teilen;

d)

auf die Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Verhegung;

e)

auf Viehtränke und Durchtrieb;

f)

auf die Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl;

g)

auf die Anmeldung des aufzutreibenden Viehs und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehs zum Auftrieb zulässig ist;

h)

auf die Errichtung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;

i)

auf die Anlage und Erhaltung von Wegen, Ställen, Wasserleitungen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie auf sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes;

k)

auf die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht.

(2) Die Kosten der im Abs. 1 genannten Maßnahmen haben diejenigen zu tragen, zu deren Vorteil sie erfolgen. Die Aufteilung hat, wenn kein anderes Übereinkommen getroffen wird, im Verhältnis des daraus gezogenen Vorteils zu geschehen.

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