(1) Wenn die urkundlich gebührende Menge an Brennholz in dem nach der Regulierungsurkunde dafür bestimmten Sortiment nicht gedeckt werden kann, ist der Verpflichtete gehalten, auch höherwertiges Holz als Brennholz abzugeben, wobei 1,68 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nadelnutzholz mit mindestens 18 cm Zopfstärke gleichzuhalten sind. Wenn das höherwertige Rundholz lang ausgeformt und im Festmaß gemessen wird, sind 1,79 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nadelnutzholz gleichzuhalten.
(2) Eine Umrechnung ist nur dann unzulässig, wenn die Regulierungsurkunde ausdrücklich bestimmt, dass bei Fehlen des für Brennholzzwecke in erster Linie zu verwendenden urkundlich bestimmten Sortiments der Abgang durch höherwertiges Holz zu decken ist.
(3) Wenn das urkundlich gebührende Brennholz im Einforstungswald nicht aufgebracht werden kann, steht dem Verpflichteten das Recht zu, dasselbe an einem für den Berechtigten nicht ungünstiger gelegenen Ort außerhalb des Einforstungswaldes anzuweisen. Dabei hat der Verpflichtete das Einvernehmen mit dem Berechtigten herzustellen.
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