1. Abschnitt
Allgemeines
Ansprüche
(1) Den Mitgliedern des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebühren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes monatliche Bezüge, Sonderzahlungen, Auslagenersätze, Reisekosten- und einmalige Entschädigungen, Ruhebezüge und Zuwendungen wegen Erwerbsunfähigkeit. Ihren Hinterbliebenen stehen desgleichen Versorgungsbezüge zu.
(2) Die Bezüge und Pensionen gemäß Abs. 1 sind vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1 und 20 Abs. 7 vom Land zu leisten.
(1) Stehen nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere selbständige Ansprüche nach diesem Gesetz zu, ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur einer, und zwar der jeweils höchste auszuzahlen.
(2) Auf die Ansprüche nach diesem Gesetz kann, soweit sie nicht von der Stellung eines Antrages hierauf abhängen, nicht verzichtet werden.
(3) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, finden die für die Salzburger Landesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen auf die Ermächtigung zur Datenverarbeitung, die Anspruchsvoraussetzungen, die Berechnung und die Auszahlung der Bezüge und Pensionen gemäß Abs 1 sinngemäß Anwendung. Bei der sinngemäßen Anwendung der einen Verlust von Ansprüchen betreffenden Bestimmungen ist ein verurteilendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142 B-VG den für die Landesbeamten in Betracht kommenden entsprechenden Disziplinarstrafen gleichzuhalten.
(3a) § 37d LB-PG findet auf die Berechnung und Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(3b) Abweichend von § 15 Z 5 LB-PG führt eine dieser Bestimmung entsprechende Verurteilung nicht zu einem Verlust des Pensionsanspruchs. Ab Rechtskraft der Verurteilung gebührt die Pension nur mehr in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Bestimmungen des ASVG, BGBl Nr 189/1955, in der Fassung der Kundmachung BGBl I Nr 5/2020, ergeben würde, wenn jene Zeiträume, für die Pensionsbeiträge (§ 7) geleistet wurden, Versicherungsmonate gemäß § 231 ASVG gewesen wären. Die Neubemessung der Pension ist von der Landesregierung durch Bescheid vorzunehmen.
(4) Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlungen gilt § 3 Abs 3 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß.
(5) Die Mitglieder des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung haben die für die Berechnung der Bezüge und Pensionen und für deren steuerliche Behandlung erforderlichen Daten und deren Änderungen der Landesregierung bekanntzugeben.
(6) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung zuständig. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich ein Akt der Vollziehung dieses Gesetzes auf Mitglieder des Landtages bezieht, hat die Landesregierung dem Präsidenten des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Begrenzung der Bezüge und Pensionen
(1) Die Summe von
1. | Bezügen, | |||||||||
2. | Auslagenersätzen, | |||||||||
3. | Aufwandsentschädigungen - mit Ausnahme der konkret verrechneten Dienstreisen und Dienstautobenützung sowie der Entfernungszulage, Fahrkartenvergütung, Ersatz der nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung -, | |||||||||
4. | Zuwendungen und | |||||||||
5. | sonstigen Ansprüchen, | |||||||||
auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines Landesrates, bei einem Landeshauptmann-Stellvertreter dessen Höchstbezug zuzüglich des Auslagenersatzes gemäß den §§ 15 Abs. 1 und 17 nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 6 zusammenfallen bzw. wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 6 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Abs. 2 Z. 7 bis 9 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird. |
(2) Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind jene
1. | als Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes und Mitglied der Volksanwaltschaft, | |||||||||
2. | als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, | |||||||||
3. | als Mitglied einer Landesregierung, | |||||||||
4. | als Mitglied eines Landtages, | |||||||||
5. | als Amtsführender Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates, und | |||||||||
6. | als Bürgermeister, Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, einer Gemeindevorstehung oder einer Gemeindevertretung bzw. in vergleichbaren Organstellungen eines Gemeindeverbandes, | |||||||||
7. | in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, | |||||||||
8. | in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers, | |||||||||
9. | im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt. |
(3) Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Abs. 4 hinzuweisen.
(4) Sämtliche Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen solche Entgelte auszahlenden Stellen zu melden.
(5) Soweit nach Abs. 1 Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs. 2 vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Abs. 1 angeführten Entgeltsteile vorzugehen. Zuwendungen, die in einem Betrag ausbezahlt werden, sind so oft und mit solchen Monatsbeträgen zu berücksichtigen, wie dies ihrer Berechnung zugrunde liegt. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 (Bruttobeträge) aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten.
(6) Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente oder vergleichbare Geldleistung auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese Versehrtenrente oder vergleichbare Geldleistung.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Abs. 2 mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.
(8) Auf Personen, auf die sowohl die Abs. 1 bis 7 als auch § 8 Abs. 8 anzuwenden wären, sind
1. | ausschließlich die Bestimmungen des § 8 Abs. 8 anzuwenden, wenn deren Anwendung - verglichen mit der Anwendung der Abs. 1 bis 7 - in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt, | |||||||||
2. | ansonsten ausschließlich die Abs. 1 bis 7 anzuwenden. |
Pensionsbeitrag
(1) Die Mitglieder des Landtages haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 15,3 % des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Soweit für Zeiträume, die der Gewährung eines Ruhegenusses einschließlich einer Hinterbliebenenversorgung zugrundezulegen sind, nach diesem Gesetz Pensionsbeiträge an das Land Salzburg nachzuentrichten sind, kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf eine möglichste Verwaltungsvereinfachung hiefür einen angemessenen Bauschbetrag festsetzen und für die Abstattung Ratenzahlungen bewilligen.
Ruhebezug
(1) Der monatliche Ruhebezug gebührt einem Mitglied des Landtages auf Antrag, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Wegen einer während der Ausübung der Funktion durch Krankheit oder Unfall verursachten Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gebührt ein Ruhebezug unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen des § 13 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes - LB-PG.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich aus der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages und auf Antrag den Zeiten zusammen, die vor der Ausübung des Mandates als Mitglied der Landesregierung, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates, als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde des Landes, als Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates oder als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der Volksanwaltschaft zurückgelegt worden sind, wenn sie keinen selbständigen Anspruch auf Ruhebezug begründen. Die Einrechnung setzt voraus, daß für nicht als Mitglied der Landesregierung, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates, als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde des Landes zurückgelegte Zeiten dem Land ein Pensionsbeitrag in der gleichen Höhe geleistet wird, als wäre in diesem Zeitraum das Mandat als Mitglied des Landtages ausgeübt worden. Ein und derselbe Zeitraum kann nicht mehrfach berücksichtigt werden.
(3) Der Ruhebezug gebührt von dem Monatsersten an, der auf das Ausscheiden aus dem Landtag, frühestens jedoch der Vollendung des
738. Lebensmonats oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren
Funktionsausübung folgt. Wird der Antrag später als drei Monate nach dem Anfallstag gestellt, gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3a) Für Mitglieder des Landtages, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 3 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Jänner 1942 720
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 722
2. April 1942 bis 1. Juli 1942 724
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 726
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 728
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 730
2. April 1943 bis 1. Juli 1943 732
2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 734
2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 736
(4) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit und des zuletzt erhaltenen Bezuges ermittelt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen.
(5) 80 v.H. des Bezuges nach Abs. 4 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(6) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v.H. der Bemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2% und für jeden vollen Monat um 0,16667% der Bemessungsgrundlage.
(7) Für den Ruhebezug wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung findet der § 14 LB-PG mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass an die Stelle der Landesregierung der Präsident des Landtages, an die Stelle der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus dem Landtag zu treten hat.
(8) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug gemäß Abs. 1 ein Anspruch auf
a) | Zuwendungen, die für die aufrechte oder seinerzeitige Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Landeshauptmann, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Bürgermeister oder Stadtrat von der Gebietskörperschaft gewährt werden; | |||||||||
b) | ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)Bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, einem Fonds, einer Stiftung oder einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind; | |||||||||
c) | ein Einkommen oder Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom Zweiten Versaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes oder des Landes hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land oder beide zusammen mit wenigstens 50 v.H. beteiligt sind, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank; | |||||||||
d) | Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. c genannten Art; | |||||||||
e) | wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung), | |||||||||
f) | ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers, | |||||||||
ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß zu leisten, um das die Summe der in lit. a bis f genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrundegelegt wird. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Höchstbezüge eines Landesrates zuzüglich Auslagenersatz gemäß den §§ 17 Abs. 1 und 19 (Bruttobeträge) zugrunde zu legen. |
(9) Wurden Zeiten, die als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg zurückgelegt worden sind, gemäß Abs. 2 in die Funktionsdauer eingerechnet, hat die Stadtgemeinde Salzburg dem Land einen Beitrag zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen in der Höhe zu leisten, die den eingerechneten Zeiten im Verhältnis zur gesamten Funktionsdauer entspricht.
Versorgungsbezug
(1) Die monatlichen Versorgungsbezüge gebühren den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages auf Antrag, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug hatte oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) § 8 Abs. 8 findet sinngemäß Anwendung.
(1) Das Ausmaß des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 8 Abs. 4 entspricht.
(3) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetragenen Partners in Prozent der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Landtages errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet bzw übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(4) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Berechnung nach Abs. 3 heranzuziehen.
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
1. | für jede Halbwaise 24 v.H., | |||||||||
2. | für jede Vollwaise 36 v.H. | |||||||||
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 8 Abs. 4 entspricht. |
Sind in der nach § 8 Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche auf Grund einer Funktion als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg oder als Bürgermeister einer anderen Gemeinde zugrunde zu legen sind, gebührt der Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Mitgliedes des Landtages zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat oder Bundesrat gewählt, hat das Land auf Antrag des Mitgliedes die nach § 7 geleisteten Beiträge dem Bund zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, für die Beiträge dem Bund überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom Bund rückerstattet werden.
Bezüge und Pensionen der Landeshauptmann-Stellvertreter und
der Landesräte;
monatlicher Bezug
(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)
Pensionsbeitrag
(1) Die Mitglieder der Landesregierung - der Landeshauptmann nur, soweit für ihn nicht eine bundesgesetzliche Regelung gilt - haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 18,3 % des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Auf die Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen findet § 7 Abs. 3 Anwendung.
(4) Im Rahmen einer Bezugsfortzahlung gemäß § 18 sind keine Pensionsbeiträge zu entrichten, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges nicht aufweist.
Ruhebezug
(1) Der monatliche Ruhebezug gebührt den Mitgliedern der Landesregierung - dem Landeshauptmann nur, soweit für ihn nicht eine bundesgesetzliche Regelung gilt - auf Antrag, wenn ihre Funktionsdauer insgesamt wenigstens zehn Jahre betragen hat. Wird ein Mitglied der Landesregierung während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2 noch nicht zehn Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Auf die Funktionsdauer sind auf Antrag jene Zeiten anzurechnen, die in einer im § 8 Abs. 2 genannten Funktion zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung setzt voraus, daß für nicht als Mitglied des Landtages, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates oder als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg zurückgelegte Zeiten dem Land ein Pensionsbeitrag in gleicher Höhe geleistet wird, als wäre in diesen Zeiträumen die Funktion eines Landesrates ausgeübt worden. Ein und derselbe Zeitraum kann nicht mehrfach berücksichtigt werden. Die Funktionsdauer ist abweichend von der Bestimmung des § 6 Abs 5 LB-PG in vollen Jahren auszudrücken. Dabei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(3) Der Ruhebezug gebührt von dem Monatsersten an, der auf das Ausscheiden aus der Landesregierung, frühestens jedoch der Vollendung des 738. Lebensmonats oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgt. Wird der Antrag später als drei Monate nach dem Anfallstag gestellt, gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3a) § 8 Abs 3a findet sinngemäß Anwendung.
(4) Der Ruhebezug beträgt 80 v.H. des zuletzt erhaltenen Bezuges nach § 15. Wurden auf die Funktionsdauer gemäß Abs. 2 Zeiten angerechnet, vermindert sich der Ruhebezug für jedes Jahr, das als Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates ohne Ausübung einer im § 4 Abs. 4 genannten oder dieser vergleichbaren Funktion zurückgelegt worden ist, um 5 v.H. des zuletzt erhaltenen Bezuges. Die im § 4 Abs. 4 genannten Funktionen haben für die eingerechneten Zeiten einen Pensionsbeitrag in der Höhe der Differenz zwischen den bisherigen Pensionsbeiträgen und jenen zu leisten, die bei Ausübung der Funktion eines Landesrates in diesen Zeiten zu erbringen gewesen wären.
(5) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug gemäß Abs. 1 ein Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug als (ehemaliges) Mitglied des Landtages oder auf eine andere im § 8 Abs. 8 genannte Leistung, findet die letztgenannte Bestimmung mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Landeshauptmann-Stellvertretern für die erforderliche Vergleichsberechnung deren Höchstbezüge heranzuziehen sind.
(6) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Landesregierung gewählt, erlischt der Ruhebezug mit Beginn des Anspruches auf den Bezug gemäß § 15.
(7) Wurden Zeiten, die als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg zurückgelegt worden sind, gemäß Abs. 2 auf die Funktionsdauer angerechnet, hat die Stadtgemeinde Salzburg dem Land einen Beitrag zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen in der Höhe zu leisten, die den angerechneten Zeiten im Verhältnis zur gesamten Funktionsdauer entspricht.
Versorgungsbezüge
(1) Die monatlichen Versorgungsbezüge gebühren den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung - des Landeshauptmannes nur, soweit für ihn nicht eine bundesgesetzliche Regelung gilt - auf Antrag, wenn das Mitglied am Sterbetag Bezüge oder Ruhebezüge erhalten hat.
(2) § 9 Abs. 2 bis 3 findet sinngemäß Anwendung.
(3) Auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 20 Abs. 4 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach § 22 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
Auf das Ausmaß des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 10 und 10a mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes der Landesregierung der Bezug nach § 20 Abs. 4 und als Ruhebezug der Ruhebezug des Mitgliedes der Landesregierung gilt.
Die sinngemäße Anwendung des § 28 Abs 2 LB-PG hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass keine Mindestdauer der Funktionsausübung erforderlich ist.
(1) Von Ruhe- und Versorgungsbezügen sowie von den den Empfängern solcher Bezüge gebührenden Sonderzahlungen nach diesem Gesetz oder nach früheren Bezügegesetzen des Landes ist ein Beitrag in folgender Höhe einzubehalten:
Bemessungsgrundlage | Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage bei einem | |||
Ruhe- und Versorgungsbezüge | erstmaligen Gebühren des Ruhe-oder Versorgungsgenusses | |||
in Euro | bis zum 31. Dezember 1998 | ab dem 1. Jänner 1999 | ||
unter | 4.463,93 |
| 7,8 % | 8 % |
ab | 4.463,94 | bis | 14,8 % | 15 % |
| 9,720,00 |
| ||
ab | 9.720,01 | bis | 20 % | |
| 14.580,00 |
| ||
ab | 14.580,01 |
| 25 % | |
Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beträge in der linken Spalte jeweils halbierte Beträge zur Anwendung kommen. Die in der Tabelle enthaltenen Eurobeträge sind von der Landesregierung jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 162/2015, erhöht wird. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht übersteigen. |
(2) Abs 1 gilt auch für Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie die den Empfängern solcher Bezüge gebührenden Sonderzahlungen, die nach anderen landesrechtlichen, auf dieses Gesetz oder frühere Bezügegesetze des Landes verweisenden Vorschriften gebühren.
4. Abschnitt
Schlußbestimmungen
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Salzburger Bezügegesetz 1984, LGBl. Nr. 31, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/1985 außer Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung steht hinsichtlich § 1 im Verfassungsrang.
(3) Auf einmalige Entschädigungen von Mitgliedern des Salzburger Landtages und auf Bezugsfortzahlungen von Mitgliedern der Landesregierung, die bis zum Ende der 10. Gesetzgebungsperiode oder aus diesem Anlaß anfallen, finden die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3 und 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1984 i.V.m. § 14 des Bezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 731/1990, weiterhin Anwendung.
(4) Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Salzburger Bezügegesetz 1984 bereits gewährt werden, sowie auf Ruhebezüge von bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschiedenen oder von nach diesem Zeitpunkt bis zum Ende der 10. Gesetzgebungsperiode oder aus diesem Anlaß noch ausscheidenden Mitgliedern des Landtages oder der Landesregierung finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung. Auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen ist § 3 Abs. 8 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 8 Abs. 8 dieses Gesetzes die Bestimmung des § 7 des Salzburger Bezügegesetzes 1984 tritt.
(5) Auf Ruhebezüge von Mitgliedern des Salzburger Landtages oder der Landesregierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, die nach Beginn der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages aus dem Landtag oder der Landesregierung ausscheiden, findet bei Mitgliedern des Landtages § 8 Abs. 3 und bei Mitgliedern der Landesregierung § 20 Abs. 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß sich das Ruhebezugsanfallsalter für jedes volle über die anspruchsbegründende Gesamtzeit hinausgehende Jahr um ein Jahr bis frühestens auf die Vollendung des 678. Lebensmonats verringert.
(5a) Für Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 5 letzter Satz angeführten
678. | Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: |
bis einschließlich 1. Jänner 1947 660
2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 662
2. April 1947 bis 1. Juli 1947 664
2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 666
2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 668
2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 670
2. April 1948 bis 1. Juli 1948 672
2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 674
2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 676
Verringert sich das Ruhebezugsanfallsalter nach Abs 5 letzter Satz um weniger als fünf Jahre, sind zu dem jeweiligen, in der Tabelle angeführten Lebensmonat hinzuzählen:
bei einer Verringerung um vier Jahre 12 Lebensmonate
bei einer Verringerung um drei Jahre 24 Lebensmonate
bei einer Verringerung um zwei Jahre 36 Lebensmonate
bei einer Verringerung um ein Jahr 48 Lebensmonate
(6) Scheidet ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliches Mitglied des Landtages bis zum Ende der 10. Gesetzgebungsperiode des Landtages oder aus diesem Anlaß aus dem Landtag aus, ohne einen Anspruch auf Ruhebezug oder eine Anwartschaft auf einen späteren Ruhebezug erworben zu haben, sind die bis dahin geleisteten Pensionsbeiträge ohne Verzinsung zurückzuerstatten.
(7) Abweichend von § 10 Abs. 1 und § 22 gebühren dem Witwer bis 31. Dezember 1994 nur zwei Drittel der wiederkehrenden Leistungen, auf die er nach den genannten Bestimmungen Anspruch hätte.
(1) Die §§ 11 Abs 1 und 23 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Die §§ 10, 10a, 21 Abs 3 und 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3) Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin anzuwenden. Versorgungsbezüge von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 und 15a des Pensionsgesetzes 1965 neu zu bemessen, wenn sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.
(4) Die durch die Novelle LGBl. Nr. 69/1994 zum Salzburger Landesbeamtengesetz 1987 erfolgte Erhöhung der Bemessungsgrundlage wird für die Berechnung der Gebührnisse nach diesem Gesetz oder nach den darauf verweisenden anderen gesetzlichen Vorschriften nicht wirksam.
(5) Die Gebührnisse nach diesem Gesetz oder nach den darauf verweisenden anderen gesetzlichen Vorschriften werden ab dem 1. Jänner 1995 auf der Grundlage der im Jahr 1993 geltenden Ansätze um 2,87 v.H. erhöht.
(6) Die §§ 7 Abs 2 und 19 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(7) § 19 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 tritt 1. April 1997 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt im Rahmen einer mit Bezugsfortzahlung entgegen dieser Bestimmung entrichtete Pensionsbeiträge sind zurückzuzahlen.
(8) Die §§ 26 bis 28 und 30 bis 32 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 treten mit 1. Juli 1998, § 29 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(9) Die §§ 8 Abs 2 und 6 und 31 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(10) § 8 Abs 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 findet nur auf Personen Anwendung, die nach dem 30. Juni 1998 aus dem Amt ausscheiden.
(11) Die §§ 1 Abs 1, 7 Abs 2, 8 Abs 1, 2, 7 und 9, 9, 10, 19 Abs 2, 20 Abs 2, 23, 24 Abs 4 sowie die §§ 26, 28 Abs 3 und 30 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2001 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats, die §§ 8 Abs 3 und 3a, 20 Abs 3 und 3a sowie 24 Abs 5 und 5a in der Fassung desselben Gesetzes treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs 9 und § 11 in der bisherigen Fassung treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des § 1 Abs 1 in der geänderten Fassung außer Kraft.
(12) In Ruhe- und Versorgungsbezüge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen durch das Gesetz LGBl Nr 25/2001 bereits gewährt werden, wird mit Ausnahme der Erhöhung des Pensionssicherungsbetrages nicht eingegriffen.
(13) Die §§ 23a und 24 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft. Anstelle der Prozentsätze gemäß § 23a Abs 1 gelten:
Beitragshöhe in %bei einem erstmaligen
Gebühren des Ruhe- oder
Versorgungsgenusses
bis zum ab dem 1.
31. Dezember 1998 Jänner 1999
ab Inkrafttreten des § 23a bis 31. Dezember 2005:
bis 3.450 € 4,00 4,20
für den 3.450 € übersteigenden
Betrag 6,33 6,53
ab 1. Jänner 2006 bis 31.
Dezember 2006:
bis 3.450 € 5,90 6,10
für den 3.450 € 10,56 10,76
übersteigenden Betrag
(14) Die §§ 28 Abs 3 und 30 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(15) § 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LBGl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(16) § 23a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.
(17) § 2 Abs 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(18) § 2 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(19) § 2 Abs 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2020 tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(20) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
5. Abschnitt
Anwendung des Gesetzes ab dem 1. Juli 1998
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz ist ab dem 1. Juli 1998 mit der Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Abschnitt Bestimmungen für die Mitglieder der Landesregierung getroffen werden, gelten diese und nach deren Maßgabe die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes auch für den Landeshauptmann, der am 30. Juni 1998 dieses Amt ausübt. Als Bezug ist der Bezug zugrundezulegen, der dem Landeshauptmann nach dem Bezügegesetz, BGBl Nr 273/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 64/1997, gebührt.
Einmalige Entschädigung und Bezugsfortzahlung
(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)
(1) Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge, auf die mit Ablauf der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages ein Anspruch bereits besteht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.
(2) Einen Anspruch auf Ruhebezug können nur mehr Personen erwerben, die im Anwendungsbereich des Salzburger Bezügegesetzes 1984 (§ 24 Abs. 4) dessen Voraussetzungen hiefür erfüllen oder die für einen Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ablauf der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit (§ 8 Abs. 2) bzw Funktionsdauer (§ 20 Abs. 2) aufweisen. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung.
(3) Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung, die ihre Funktion zu dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt ausüben und die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezugsanspruches (Abs. 2 erster Satz) aufweisen, haben weiterhin einen Pensionsbeitrag nach § 7 bzw § 19 zu leisten. Bei Mitgliedern des Landtages, die die Voraussetzungen für einen Ruhebezugsanspruch im höchstmöglichen Ausmaß (§ 8 Abs. 6 letzter Satz) zu diesem Zeitpunkt nicht aufweisen, bleiben die nach dem Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden Zeiten für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge unberücksichtigt und vermindert sich ab diesem Zeitpunkt der Prozentsatz gemäß § 7 Abs. 2 um 0,02550 Prozentpunkte für jeden Monat, um den die Zahl 240 die ganzzahlige Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode liegenden, über 120 hinausgehenden ruhebezugsfähigen Monate übersteigt, nicht aber unter 9,18 %. Grundlage für die Ruhe- und Versorgungsbezüge sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person nach den Bestimmungen dieses Gesetzes - vorbehaltlich allfälliger Valorisierungen - für den letzten vollen, vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode liegenden Monat Anspruch hätte. Diese Grundlage gilt auch für die ab dem Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode zu leistenden Pensionsbeiträge.
(Formel : x = 15,3 - (240 - (y - 120)) . 0,02550
x = Prozentsatz für Pensionsbeitrag, mind 9,18 %
y = Gesamtzeit in (ganzen) Monaten bis zum Stichtag)
Die Beitragspflicht endet mit 1. Juli 2010.
(4) Auf ein Mitglied des Landtages, das zu dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt zwar die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezugsanspruches, nicht aber für einen solchen im höchstmöglichen Ausmaß aufweist, ist § 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 (S.BG 1998) bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Betrages durch 240 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 240 die ganzzahlige Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode liegenden, über 120 hinausgehenden ruhebezugsfähigen Monate übersteigt. Der Beitrag des Landes (§ 4 Abs. 1 des Salzburger Pensionskassenvorsorgegesetzes - S.PKG) verringert sich entsprechend. Die nach den §§ 4 und 6 S.BG 1998 gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen vermindern sich abweichend von § 14 Abs. 2 Z 1 auf das Ausmaß, das sich aus ihrer Vervielfachung mit der Zahl 100 und Teilung durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes ergibt.
(Formel nach dem 1. Satz: x = 10 . (240 - (y - 120))
______________________
240
x = Prozentsatz für Pensionskassenbeitrag des Landes
y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag
Formel nach dem 3. Satz: x = B . 100
_______
y + 100
x = verminderter Bezug (Sonderzahlung)
y = Prozentsatz für Pensionskassenbeitrag des Landes
B = Bezug (Sonderzahlung) nach §§ 4 und 6 S.BG 1998)
(1) Personen, die am 1. Jänner 1998 Mitglied des Landtages oder der Landesregierung sind, mit Ablauf der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages aber eine zehn Jahre nicht erreichende ruhebezugsfähige Gesamtzeit bzw Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Mai 1998 schriftlich der Landesregierung gegenüber erklären, daß auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Pensionsbeitrag und die Ruhe- und Versorgungsbezüge anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 aus dem Landtag oder der Landesregierung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 1. Jänner 1998 nicht Mitglied des Landtages oder der Landesregierung sind, können, wenn sie in der Zeit nach dem 1. Jänner 1998 mit einer solchen Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion eine gleiche Erklärung wie im Abs. 1 vorgesehen abgeben.
Ruhe- und Versorgungsbezüge
kraft Option
(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 29 Abs 1 oder 2 abgeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Pensionsbeitrag und die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Abs 2 bis 8 weiterhin anzuwenden. Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch bei Ausübung des Optionsrechtes zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit bzw Funktionsdauer erforderlich.
(2) Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen ruhebezugsfähige Zeiten nur bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages. Bis zu diesem Zeitpunkt sind von den Mitgliedern des Landtages oder der Landesregierung Pensionsbeiträge gemäß § 7 bzw § 19 zu leisten. Grundlage hiefür sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch hätte.
(3) An die Stelle des im § 8 Abs 6 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden ruhebezugsfähigen Monate mit der Zahl 0,5 ergibt.
(4) An die Stelle des im § 20 Abs 4 angeführten Ausmaßes von 80 % des letzten Bezuges tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden ruhebezugsfähigen Monate mit der Zahl 0,66667 ergibt. Das Berechnungsergebnis ist auf eine Dezimalstelle zu runden.
(5) Die Abs 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach Personen, die ihr Optionsrecht wirksam ausgeübt haben, anzuwenden.
(6) Personen, die ihr Optionsrecht wirksam ausgeübt haben, haben für Zeiten, die nach dem Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegen, einen Pensionsbeitrag nach den Abs 7 und 8 zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit 1. Juli 2010.
(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz (§ 7 Abs 2 bzw § 19 Abs 2) mit der Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden ruhebezugsfähigen Monate zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen. Nach Erreichen von zehn Jahren ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gilt für diese Bemessung des Pensionsbeitrages der Mitglieder des Landtages anstelle des Prozentsatzes gemäß § 7 Abs 2 ein solcher von 9,18 %.
15,3 . y 18,3 . y
(Formel nach dem 1. Satz: x = ________ bzw ________
120 120
9,18 . y
Formel nach dem 2. Satz: x = ________
120
x = Prozentsatz für Pensionsbeitrag
y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag )
(8) Ergibt die Summe der vor dem Ende der
11. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden ruhebezugsfähigen Monate keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(9) Auf ein Mitglied der Landesregierung, das sein Optionsrecht wirksam ausgeübt hat, ist § 14 S.BG 1998 bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Betrages durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden ruhegenußfähigen Monate übersteigt. Der Beitrag des Landes (§ 4 Abs 1 S.PKG) verringert sich entsprechend.
10 . (120 - y)
(Formel: x = ______________
120
x = Prozentsatz für Pensionskassenbeitrag des Landes
y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag )
Vollständiger Übergang auf das
Salzburger Bezügegesetz 1998
(1) Auf Personen,
1. | die ihr Optionsrecht gemäß § 29 nicht wirksam ausüben oder | |||||||||
2. | die kein Optionsrecht gemäß § 29 Abs 1 haben, ohne unter § 28 Abs 2 zu fallen, | |||||||||
ist, soweit nicht § 32 anderes bestimmt, anstelle dieses Gesetzes das Salzburger Bezügegesetz 1998 anzuwenden. Dabei gilt das Optionsrecht auch dann als nicht wirksam ausgeübt, wenn die betreffende Person nach dem Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode dem Landtag oder der Landesregierung nicht mehr angehört. |
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den unter Abs 1 fallenden Personen nach § 7 bzw § 19 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs 3 und 4 zu verwenden.
(3) Das Land hat
1. | für die unter § 29 Abs 1 fallenden Personen, die ihr Optionsrecht nicht wirksam ausüben, und für unter § 31 Abs 1 Z 2 fallende Personen bis zum 31. Dezember 1999 und | |||||||||
2. | für die unter § 29 Abs 2 fallenden Personen, die ihr Optionsrecht nicht wirksam ausüben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die darin vorgesehene Erklärung | |||||||||
einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der für die betreffende Person aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages - abgesehen von § 12 Abs 1 des Bundesbezügegesetzes - nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder in keinerlei Dienstverhältnis standen, ausgenommen wenn letztere es verlangen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Bezüge nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nicht anzuwenden. |
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs 3 verbleibende Rest des Betrages nach Abs 2 ist als Deckungserfordernis im Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG) an die in der Erklärung gemäß § 3 Abs 2 S.PKVG gewählte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs 1 S.PKVG abgeschlossen hat. In den Fällen des Abs 3 dritter Satz ist der gesamte Überweisungsbetrag der in Betracht kommenden Pensionskasse zu übertragen. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs 2 S.PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs 3 verbleibende Restbetrag bzw der Überweisungsbetrag einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag über eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, wenn das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe-
und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur
weiteren Funktionsausübung
(1) Auf Mitglieder des Landtages, die unter § 31 Abs 1 fallen und
1. | wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und | |||||||||
2. | bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages die zeitlichen Voraussetzungen des § 8 Abs 1 zweiter Satz erfüllt haben, | |||||||||
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge anzuwenden. |
(2) Für Mitglieder der Landesregierung, die unter § 31 Abs 1 fallen und wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 jedenfalls als erfüllt.
(3) Scheidet eine Person gemäß Abs 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz aus der Funktion aus, ist § 12 S.BG 1998 nicht anzuwenden.
Gesetz vom 13. Mai 1992 über die Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung (Salzburger Bezügegesetz 1992)
StF: LGBl Nr 67/1992
Änderung
LGBl Nr 99/1993
LGBl Nr 42/1994
LGBl Nr 69/1994
LGBl Nr 97/1995
LGBl Nr 5/1998 (Blg LT 11. GP: IA 580, 4. Sess; AB 75, 5. Sess)
LGBl Nr 66/1998 (DFB)
LGBl Nr 68/1998 (Blg LT 11. GP: RV 384, AB 487, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 1/2001 (Blg LT 12. GP: RV 54, AB 229, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 25/2001 (Blg LT 12. GP: RV 315, AB 410, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 4/2005 (Blg LT 13. GP: RV 135, AB 222, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 69/2010 (Blg LT 14. GP: RV 618, AB 656, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 63/2016 (Blg LT 15. GP: RV 344, AB 400, jeweils 4. Sess)
Anmerkung
siehe auch LGBl Nr 50/1995