(1) Stehen nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere selbständige Ansprüche nach diesem Gesetz zu, ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur einer, und zwar der jeweils höchste auszuzahlen.
(2) Auf die Ansprüche nach diesem Gesetz kann, soweit sie nicht von der Stellung eines Antrages hierauf abhängen, nicht verzichtet werden.
(3) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, finden die für die Salzburger Landesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen auf die Ermächtigung zur Datenverarbeitung, die Anspruchsvoraussetzungen, die Berechnung und die Auszahlung der Bezüge und Pensionen gemäß Abs 1 sinngemäß Anwendung. Bei der sinngemäßen Anwendung der einen Verlust von Ansprüchen betreffenden Bestimmungen ist ein verurteilendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142 B-VG den für die Landesbeamten in Betracht kommenden entsprechenden Disziplinarstrafen gleichzuhalten.
(3a) § 37d LB-PG findet auf die Berechnung und Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(3b) Abweichend von § 15 Z 5 LB-PG führt eine dieser Bestimmung entsprechende Verurteilung nicht zu einem Verlust des Pensionsanspruchs. Ab Rechtskraft der Verurteilung gebührt die Pension nur mehr in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Bestimmungen des ASVG, BGBl Nr 189/1955, in der Fassung der Kundmachung BGBl I Nr 5/2020, ergeben würde, wenn jene Zeiträume, für die Pensionsbeiträge (§ 7) geleistet wurden, Versicherungsmonate gemäß § 231 ASVG gewesen wären. Die Neubemessung der Pension ist von der Landesregierung durch Bescheid vorzunehmen.
(4) Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlungen gilt § 3 Abs 3 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß.
(5) Die Mitglieder des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung haben die für die Berechnung der Bezüge und Pensionen und für deren steuerliche Behandlung erforderlichen Daten und deren Änderungen der Landesregierung bekanntzugeben.
(6) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung zuständig. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich ein Akt der Vollziehung dieses Gesetzes auf Mitglieder des Landtages bezieht, hat die Landesregierung dem Präsidenten des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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