Versorgungsbezüge
(1) Die monatlichen Versorgungsbezüge gebühren den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung - des Landeshauptmannes nur, soweit für ihn nicht eine bundesgesetzliche Regelung gilt - auf Antrag, wenn das Mitglied am Sterbetag Bezüge oder Ruhebezüge erhalten hat.
(2) § 9 Abs. 2 bis 3 findet sinngemäß Anwendung.
(3) Auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 20 Abs. 4 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach § 22 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
0 Kommentare zu § 21 Sbg. BG 1992