(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat oder Bundesrat gewählt, hat das Land auf Antrag des Mitgliedes die nach § 7 geleisteten Beiträge dem Bund zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, für die Beiträge dem Bund überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom Bund rückerstattet werden.
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