(1) Personen, die am 1. Jänner 1998 Mitglied des Landtages oder der Landesregierung sind, mit Ablauf der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages aber eine zehn Jahre nicht erreichende ruhebezugsfähige Gesamtzeit bzw Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Mai 1998 schriftlich der Landesregierung gegenüber erklären, daß auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Pensionsbeitrag und die Ruhe- und Versorgungsbezüge anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 aus dem Landtag oder der Landesregierung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 1. Jänner 1998 nicht Mitglied des Landtages oder der Landesregierung sind, können, wenn sie in der Zeit nach dem 1. Jänner 1998 mit einer solchen Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion eine gleiche Erklärung wie im Abs. 1 vorgesehen abgeben.
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