§ 32 Sbg. BG 1992

Sbg. BG 1992 - Salzburger Bezügegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe-

und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur

weiteren Funktionsausübung

 

§ 32

 

(1) Auf Mitglieder des Landtages, die unter § 31 Abs 1 fallen und

1.

wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und

2.

bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages die zeitlichen Voraussetzungen des § 8 Abs 1 zweiter Satz erfüllt haben,

sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge anzuwenden.

(2) Für Mitglieder der Landesregierung, die unter § 31 Abs 1 fallen und wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 jedenfalls als erfüllt.

(3) Scheidet eine Person gemäß Abs 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz aus der Funktion aus, ist § 12 S.BG 1998 nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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