(1) Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge, auf die mit Ablauf der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages ein Anspruch bereits besteht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.
(2) Einen Anspruch auf Ruhebezug können nur mehr Personen erwerben, die im Anwendungsbereich des Salzburger Bezügegesetzes 1984 (§ 24 Abs. 4) dessen Voraussetzungen hiefür erfüllen oder die für einen Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ablauf der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit (§ 8 Abs. 2) bzw Funktionsdauer (§ 20 Abs. 2) aufweisen. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung.
(3) Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung, die ihre Funktion zu dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt ausüben und die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezugsanspruches (Abs. 2 erster Satz) aufweisen, haben weiterhin einen Pensionsbeitrag nach § 7 bzw § 19 zu leisten. Bei Mitgliedern des Landtages, die die Voraussetzungen für einen Ruhebezugsanspruch im höchstmöglichen Ausmaß (§ 8 Abs. 6 letzter Satz) zu diesem Zeitpunkt nicht aufweisen, bleiben die nach dem Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden Zeiten für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge unberücksichtigt und vermindert sich ab diesem Zeitpunkt der Prozentsatz gemäß § 7 Abs. 2 um 0,02550 Prozentpunkte für jeden Monat, um den die Zahl 240 die ganzzahlige Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode liegenden, über 120 hinausgehenden ruhebezugsfähigen Monate übersteigt, nicht aber unter 9,18 %. Grundlage für die Ruhe- und Versorgungsbezüge sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person nach den Bestimmungen dieses Gesetzes - vorbehaltlich allfälliger Valorisierungen - für den letzten vollen, vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode liegenden Monat Anspruch hätte. Diese Grundlage gilt auch für die ab dem Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode zu leistenden Pensionsbeiträge.
(Formel : x = 15,3 - (240 - (y - 120)) . 0,02550
x = Prozentsatz für Pensionsbeitrag, mind 9,18 %
y = Gesamtzeit in (ganzen) Monaten bis zum Stichtag)
Die Beitragspflicht endet mit 1. Juli 2010.
(4) Auf ein Mitglied des Landtages, das zu dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt zwar die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezugsanspruches, nicht aber für einen solchen im höchstmöglichen Ausmaß aufweist, ist § 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 (S.BG 1998) bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Betrages durch 240 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 240 die ganzzahlige Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode liegenden, über 120 hinausgehenden ruhebezugsfähigen Monate übersteigt. Der Beitrag des Landes (§ 4 Abs. 1 des Salzburger Pensionskassenvorsorgegesetzes - S.PKG) verringert sich entsprechend. Die nach den §§ 4 und 6 S.BG 1998 gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen vermindern sich abweichend von § 14 Abs. 2 Z 1 auf das Ausmaß, das sich aus ihrer Vervielfachung mit der Zahl 100 und Teilung durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes ergibt.
(Formel nach dem 1. Satz: x = 10 . (240 - (y - 120))
______________________
240
x = Prozentsatz für Pensionskassenbeitrag des Landes
y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag
Formel nach dem 3. Satz: x = B . 100
_______
y + 100
x = verminderter Bezug (Sonderzahlung)
y = Prozentsatz für Pensionskassenbeitrag des Landes
B = Bezug (Sonderzahlung) nach §§ 4 und 6 S.BG 1998)
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