(1) Von Ruhe- und Versorgungsbezügen sowie von den den Empfängern solcher Bezüge gebührenden Sonderzahlungen nach diesem Gesetz oder nach früheren Bezügegesetzen des Landes ist ein Beitrag in folgender Höhe einzubehalten:
Bemessungsgrundlage | Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage bei einem | |||
Ruhe- und Versorgungsbezüge | erstmaligen Gebühren des Ruhe-oder Versorgungsgenusses | |||
in Euro | bis zum 31. Dezember 1998 | ab dem 1. Jänner 1999 | ||
unter | 4.463,93 |
| 7,8 % | 8 % |
ab | 4.463,94 | bis | 14,8 % | 15 % |
| 9,720,00 |
| ||
ab | 9.720,01 | bis | 20 % | |
| 14.580,00 |
| ||
ab | 14.580,01 |
| 25 % | |
Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beträge in der linken Spalte jeweils halbierte Beträge zur Anwendung kommen. Die in der Tabelle enthaltenen Eurobeträge sind von der Landesregierung jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 162/2015, erhöht wird. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht übersteigen. |
(2) Abs 1 gilt auch für Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie die den Empfängern solcher Bezüge gebührenden Sonderzahlungen, die nach anderen landesrechtlichen, auf dieses Gesetz oder frühere Bezügegesetze des Landes verweisenden Vorschriften gebühren.
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