Versorgungsbezug
(1) Die monatlichen Versorgungsbezüge gebühren den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages auf Antrag, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug hatte oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) § 8 Abs. 8 findet sinngemäß Anwendung.
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