Sind in der nach § 8 Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche auf Grund einer Funktion als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg oder als Bürgermeister einer anderen Gemeinde zugrunde zu legen sind, gebührt der Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Mitgliedes des Landtages zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
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