1. Abschnitt
Allgemeines
Ansprüche
(1) Den Mitgliedern des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebühren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes monatliche Bezüge, Sonderzahlungen, Auslagenersätze, Reisekosten- und einmalige Entschädigungen, Ruhebezüge und Zuwendungen wegen Erwerbsunfähigkeit. Ihren Hinterbliebenen stehen desgleichen Versorgungsbezüge zu.
(2) Die Bezüge und Pensionen gemäß Abs. 1 sind vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1 und 20 Abs. 7 vom Land zu leisten.
0 Kommentare zu § 1 Sbg. BG 1992