Ruhebezug
(1) Der monatliche Ruhebezug gebührt den Mitgliedern der Landesregierung - dem Landeshauptmann nur, soweit für ihn nicht eine bundesgesetzliche Regelung gilt - auf Antrag, wenn ihre Funktionsdauer insgesamt wenigstens zehn Jahre betragen hat. Wird ein Mitglied der Landesregierung während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2 noch nicht zehn Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Auf die Funktionsdauer sind auf Antrag jene Zeiten anzurechnen, die in einer im § 8 Abs. 2 genannten Funktion zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung setzt voraus, daß für nicht als Mitglied des Landtages, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates oder als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg zurückgelegte Zeiten dem Land ein Pensionsbeitrag in gleicher Höhe geleistet wird, als wäre in diesen Zeiträumen die Funktion eines Landesrates ausgeübt worden. Ein und derselbe Zeitraum kann nicht mehrfach berücksichtigt werden. Die Funktionsdauer ist abweichend von der Bestimmung des § 6 Abs 5 LB-PG in vollen Jahren auszudrücken. Dabei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(3) Der Ruhebezug gebührt von dem Monatsersten an, der auf das Ausscheiden aus der Landesregierung, frühestens jedoch der Vollendung des 738. Lebensmonats oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgt. Wird der Antrag später als drei Monate nach dem Anfallstag gestellt, gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3a) § 8 Abs 3a findet sinngemäß Anwendung.
(4) Der Ruhebezug beträgt 80 v.H. des zuletzt erhaltenen Bezuges nach § 15. Wurden auf die Funktionsdauer gemäß Abs. 2 Zeiten angerechnet, vermindert sich der Ruhebezug für jedes Jahr, das als Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates ohne Ausübung einer im § 4 Abs. 4 genannten oder dieser vergleichbaren Funktion zurückgelegt worden ist, um 5 v.H. des zuletzt erhaltenen Bezuges. Die im § 4 Abs. 4 genannten Funktionen haben für die eingerechneten Zeiten einen Pensionsbeitrag in der Höhe der Differenz zwischen den bisherigen Pensionsbeiträgen und jenen zu leisten, die bei Ausübung der Funktion eines Landesrates in diesen Zeiten zu erbringen gewesen wären.
(5) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug gemäß Abs. 1 ein Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug als (ehemaliges) Mitglied des Landtages oder auf eine andere im § 8 Abs. 8 genannte Leistung, findet die letztgenannte Bestimmung mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Landeshauptmann-Stellvertretern für die erforderliche Vergleichsberechnung deren Höchstbezüge heranzuziehen sind.
(6) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Landesregierung gewählt, erlischt der Ruhebezug mit Beginn des Anspruches auf den Bezug gemäß § 15.
(7) Wurden Zeiten, die als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg zurückgelegt worden sind, gemäß Abs. 2 auf die Funktionsdauer angerechnet, hat die Stadtgemeinde Salzburg dem Land einen Beitrag zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen in der Höhe zu leisten, die den angerechneten Zeiten im Verhältnis zur gesamten Funktionsdauer entspricht.
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