5. Abschnitt
Anwendung des Gesetzes ab dem 1. Juli 1998
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz ist ab dem 1. Juli 1998 mit der Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Abschnitt Bestimmungen für die Mitglieder der Landesregierung getroffen werden, gelten diese und nach deren Maßgabe die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes auch für den Landeshauptmann, der am 30. Juni 1998 dieses Amt ausübt. Als Bezug ist der Bezug zugrundezulegen, der dem Landeshauptmann nach dem Bezügegesetz, BGBl Nr 273/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 64/1997, gebührt.
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