§ 22 Sbg. BG 1992

Sbg. BG 1992 - Salzburger Bezügegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 22

 

Auf das Ausmaß des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 10 und 10a mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes der Landesregierung der Bezug nach § 20 Abs. 4 und als Ruhebezug der Ruhebezug des Mitgliedes der Landesregierung gilt.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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