Auf das Ausmaß des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 10 und 10a mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes der Landesregierung der Bezug nach § 20 Abs. 4 und als Ruhebezug der Ruhebezug des Mitgliedes der Landesregierung gilt.
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