Ruhe- und Versorgungsbezüge
kraft Option
(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 29 Abs 1 oder 2 abgeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Pensionsbeitrag und die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Abs 2 bis 8 weiterhin anzuwenden. Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch bei Ausübung des Optionsrechtes zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit bzw Funktionsdauer erforderlich.
(2) Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen ruhebezugsfähige Zeiten nur bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages. Bis zu diesem Zeitpunkt sind von den Mitgliedern des Landtages oder der Landesregierung Pensionsbeiträge gemäß § 7 bzw § 19 zu leisten. Grundlage hiefür sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch hätte.
(3) An die Stelle des im § 8 Abs 6 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden ruhebezugsfähigen Monate mit der Zahl 0,5 ergibt.
(4) An die Stelle des im § 20 Abs 4 angeführten Ausmaßes von 80 % des letzten Bezuges tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden ruhebezugsfähigen Monate mit der Zahl 0,66667 ergibt. Das Berechnungsergebnis ist auf eine Dezimalstelle zu runden.
(5) Die Abs 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach Personen, die ihr Optionsrecht wirksam ausgeübt haben, anzuwenden.
(6) Personen, die ihr Optionsrecht wirksam ausgeübt haben, haben für Zeiten, die nach dem Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegen, einen Pensionsbeitrag nach den Abs 7 und 8 zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit 1. Juli 2010.
(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz (§ 7 Abs 2 bzw § 19 Abs 2) mit der Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden ruhebezugsfähigen Monate zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen. Nach Erreichen von zehn Jahren ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gilt für diese Bemessung des Pensionsbeitrages der Mitglieder des Landtages anstelle des Prozentsatzes gemäß § 7 Abs 2 ein solcher von 9,18 %.
15,3 . y 18,3 . y
(Formel nach dem 1. Satz: x = ________ bzw ________
120 120
9,18 . y
Formel nach dem 2. Satz: x = ________
120
x = Prozentsatz für Pensionsbeitrag
y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag )
(8) Ergibt die Summe der vor dem Ende der
11. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden ruhebezugsfähigen Monate keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(9) Auf ein Mitglied der Landesregierung, das sein Optionsrecht wirksam ausgeübt hat, ist § 14 S.BG 1998 bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Betrages durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages liegenden ruhegenußfähigen Monate übersteigt. Der Beitrag des Landes (§ 4 Abs 1 S.PKG) verringert sich entsprechend.
10 . (120 - y)
(Formel: x = ______________
120
x = Prozentsatz für Pensionskassenbeitrag des Landes
y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag )
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