Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Landesregierung hatkann personenbezogene Daten, die ihr auf Grund der Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 7, 1716, 22 und 23 gemeldet werden oder sonst im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (§ 2) zur Verfügung stehen oder bekannt werden, automationsunterstützt zu erfassen und zu verarbeiten.
(2) Die gemäßGemäß Abs 1 erfasstenerfasste personenbezogene Daten dürfen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind, ausschließlich für folgende Zwecke der abfallwirtschaftlichen Planung, der Erfüllung von Berichtspflichten sowie im Rahmen von behördlichen Verfahren und Maßnahmen verwendet oder verarbeitet werden.:
1. | für abfallwirtschaftliche oder sonstige landesgesetzlich geregelte Planung; | |||||||||
2. | zur Erfüllung von Berichtspflichten; | |||||||||
3. | im Rahmen von behördlichen Verfahren und Maßnahmen; | |||||||||
4. | für Zwecke der Umweltinformation (§§ 24 ff UUIG). |
(1) Die Landesregierung hatkann personenbezogene Daten, die ihr auf Grund der Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 7, 1716, 22 und 23 gemeldet werden oder sonst im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (§ 2) zur Verfügung stehen oder bekannt werden, automationsunterstützt zu erfassen und zu verarbeiten.
(2) Die gemäßGemäß Abs 1 erfasstenerfasste personenbezogene Daten dürfen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind, ausschließlich für folgende Zwecke der abfallwirtschaftlichen Planung, der Erfüllung von Berichtspflichten sowie im Rahmen von behördlichen Verfahren und Maßnahmen verwendet oder verarbeitet werden.:
1. | für abfallwirtschaftliche oder sonstige landesgesetzlich geregelte Planung; | |||||||||
2. | zur Erfüllung von Berichtspflichten; | |||||||||
3. | im Rahmen von behördlichen Verfahren und Maßnahmen; | |||||||||
4. | für Zwecke der Umweltinformation (§§ 24 ff UUIG). |