Gesamte Rechtsvorschrift SAGES-Gesetz 2016

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

SAGES-Gesetz 2016
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 SAGES-Gesetz 2016 § 1


(1) Zur Mitfinanzierung der Fondskrankenanstalten, zur Mitwirkung bei der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens, zur Stärkung der Gesundheitsförderung sowie zur Unterstützung der Hospiz- und Palliativbetreuung besteht im Land Salzburg ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er führt die Bezeichnung „Salzburger Gesundheitsfonds – SAGES“.

(2) Dieses Gesetz dient dem Ziel, eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung im Land Salzburg insbesondere auch durch die Zielsteuerung Gesundheit sicherzustellen und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abzusichern.

(3) Das Land und der Salzburger Gesundheitsfonds haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention, Gesundheitsförderung sowie in der Forschung und Lehre zu stärken.

(4) Der Fonds hat bei seiner Tätigkeit die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung Gesundheit gemäß der Zielsteuerungsvereinbarung, wie sie insbesondere in deren Abschnitten 4 und 5 festgelegt sind, einzuhalten. Im Rahmen seiner Aufgaben sind die digitalen Informationssysteme aus dem eHealth-Bereich zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung einzusetzen.

(5) Bei der Fortführung der Zielsteuerung Gesundheit sind folgende Prinzipien zu befolgen:

1.

Gemeinsame Steuerung im Gesundheitsbereich, die entsprechend der Governance-Theorie der Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw Prozessen und Fairness zu entsprechen und dadurch qualitativ bestmögliche Gesundheitsdienstleistungen und deren nachhaltige Finanzierung sicherzustellen hat.

2.

Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Patientenorientierung sind zu befolgen:

a)

die Forcierung der Gesundheitsförderung und Prävention;

b)

die kurative Versorgung im Krankheitsfall am „best point of service“, das ist jene Stelle, an der die kurative Versorgung zum richtigen Zeitpunkt, am richtigen Ort, mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität und gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig erfolgt;

c)

die verbindliche Zusage zur aktiven Zusammenarbeit und wechselseitigen Unterstützung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung bei der Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele;

d)

patientenorientierte Qualität im Gesundheitswesen;

e)

Vorrang der Einrichtung von multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen gegenüber Einzelleistungserbringern auf allen Versorgungsebenen;

f)

Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung.

(6) Zur Verwirklichung der Prinzipien gemäß Abs 5 sind im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit insbesondere folgende Ziele umzusetzen:

1.

zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention;

2.

Abbau des akutstationären Bereichs bei gleichzeitigem Ausbau der ambulanten Versorgung unter Sicherstellung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von allen notwendigen Leistungen;

3.

Optimierung der Prozesse und des Ressourceneinsatzes;

4.

Sicherstellung hoher Behandlungsqualität und transparente Darstellung gegenüber der Bevölkerung;

5.

Stärkung des Sachleistungsprinzips im ambulanten und stationären Bereich.

(7) Bei der Umsetzung der Finanzierungssysteme ist von den jeweiligen Finanzierungspartnern auf mögliche Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen in anderen Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen.

§ 2 SAGES-Gesetz 2016


Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Fonds: der Salzburger Gesundheitsfonds.

2.

Fondskrankenanstalten: Krankenanstalten, die im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben und

a)

öffentliche allgemeine Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie sind (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2 SKAG) oder

b)

private allgemeine und gemeinnützige Krankenanstalten (§ 2 Abs 1 Z 1 SKAG) sind.

3.

Fondspatienten bzw Fondspatientinnen: Patienten bzw Patientinnen, bei welchen die Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß Art 43 Abs 6 der Vereinbarung vom Fonds abzugelten sind.

4.

LKF-Modell: die zur Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (Art 14 der Vereinbarung) ergangenen Vorschriften und Beschreibungen einschließlich des Programms zur Ermittlung der Punktewerte von Krankenanstaltenleistungen nach leistungsorientierten Diagnosefallgruppen (LDF-Punkte).

5.

Verbindliche Pläne: der Österreichische Strukturplan Gesundheit – ÖSG sowie die auf seiner Grundlage erlassenen verbindlichen Detailplanungen, insbesondere die Regionalen Strukturpläne Gesundheit – RSG (Art 5 der Vereinbarung).

6.

Vereinbarung: die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, kundgemacht unter LGBl Nr 60/2017.

7.

Zielsteuerungsvereinbarung: die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, kundgemacht unter LGBl Nr 61/2017.

8.

Verbraucherpreisindex: die jeweils aktuellste, von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichte Indexreihe.

§ 3 SAGES-Gesetz 2016 § 3


(1) Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender Dokumentationssysteme (Kernbereich) sowie die landesspezifische Ausformung des in Salzburg geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems (Steuerungsbereich);

2.

die Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten für Fondspatienten, wobei folgende Abgeltungen zu unterscheiden sind:

a)

die Abgeltung von stationären Leistungen (§ 9),

b)

die Abgeltung von ambulanten Leistungen (§ 10),

c)

die Abgeltung von Nebenkosten (§ 11),

d)

sonstige Abgeltungen (§ 12);

e)

die Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben einschließlich der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte (§ 13);

f)

die Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenanstaltenentlastende Maßnahmen (§ 14).

(2) Im Fall eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern hat der Fonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Fonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.

(3) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes hat der Fonds auf eine einvernehmliche Vorgangsweise hinzuwirken. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich jene Institution zu tragen hat, die sie verursacht hat.

§ 4 SAGES-Gesetz 2016 § 4


Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (einschließlich Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;

2.

die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

3.

die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

4.

die Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie elektronische Gesundheitsakte, e-Card, Telehealth, Telecare) auf Landesebene;

5.

die Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;

6.

die Analyse und Evaluierung der epidemiologischen Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen gemäß Art 36 der Vereinbarung.

§ 5 SAGES-Gesetz 2016 § 5


(1) Der Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Beschlussfassung über den von der Kommission gemäß § 17 Abs 2 Z 2 vorbereiteten Entwurf des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (Art 9 Abs 1 der Zielsteuerungsvereinbarung);

2.

die Koordination, Abstimmung und Festlegung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;

3.

die Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts;

4.

die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach § 32;

5.

die Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

6.

die Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Abs 2;

7.

die Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;

8.

die Umsetzung der Strategie zur Gesundheitsförderung;

9.

die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (§ 15);

10.

die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

11.

die Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

12.

die Evaluierung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 11.

(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Salzburg betreffenden Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) in Angelegenheiten gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG)

1.

bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren;

2.

dafür Sorge zu tragen, dass der RSG jedenfalls die im Art 5 Abs 7 der Vereinbarung genannten Inhalte umfasst und bei Kapazitätsplanungen im ambulanten Bereich die Vorgaben des Art 5 Abs 6 der Vereinbarung eingehalten werden;

3.

dafür Sorge zu tragen, dass die einvernehmlich zwischen Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des RSG durch Verordnung gemäß § 23 Abs 2 G-ZG als verbindlich festgelegt werden. Der Beginn der verbindlichen Wirkung ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können.

§ 6 SAGES-Gesetz 2016 § 6


Der Fonds hat folgende sonstige Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Handhabung des Sanktionsmechanismus (§ 26);

2.

die Ausübung der Schiedsfunktion bei Auslegungsfragen des Salzburger Krankenanstaltenplanes oder an seine Stelle tretender Detailplanungen für den intramuralen Bereich;

3.

die Abstimmung von Leistungen zwischen den Krankenanstalten unter Berücksichtigung des überregionalen Leistungsangebotes;

4.

die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin des Fonds;

5.

die Einrichtung weiterer Fondsorgane (§ 17 Abs 2);

6.

die Erstellung des Voranschlages und des Stellenplanes des Fonds;

7.

die Erstellung des Jahresabschlusses des Fonds;

8.

das Eingehen grenzüberschreitender Kooperationen gemäß Art 44 Abs 2 letzter Satz der Vereinbarung;

9.

die Abgabe von Stellungnahmen in Verwaltungsverfahren;

10.

die Unterstützung der Hospiz- und Palliativbetreuung nach Maßgabe des § 16a sowie die Abwicklung der Finanzierung des Landesanteils an weiteren sektorenübergreifenden Maßnahmen im Bereich der Zielsteuerung Gesundheit;

11.

sonstige Aufgaben, die dem Fonds durch Gesetze übertragen werden.

§ 7 SAGES-Gesetz 2016


(1) Mittel des Fonds sind:

1.

Beiträge der Bundesgesundheitsagentur, der Träger der Sozialversicherung sowie der Länder und der Gemeinden, die dem Land oder dem Fonds auf Grund der Vereinbarung, auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung zufließen;

2.

Finanzierungsanteile der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten am Betriebsabgang (§ 8 Abs 9);

3.

Beiträge der Träger der Sozialversicherung und des Landes, die dem Fonds auf Grund der Zielsteuerungsvereinbarung für die Stärkung der Gesundheitsförderung zufließen;

4.

Kostenbeiträge oder Kostenanteile, die in Analogie zu inländischen Sozialversicherungsgesetzen für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter eingehoben werden;

5.

Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;

6.

Vermögenserträge und allfällige sonstige Erträge;

7.

zweckgebundene Mittel des Bundes und der Sozialversicherung gemäß § 2 Abs 2a des Pflegefondsgesetzes;

8.

allfällige sonstige Mittel, die dem Fonds nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zufließen.

(2) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, folgende Mittel gemeinsam mit den laufenden Diagnosemeldungen dem Fonds zu melden, soweit diese Mittel kassenmäßig nicht über den Fonds abgewickelt werden:

1.

die Kostenbeiträge oder Kostenanteile gemäß der Vereinbarung;

2.

Kostenbeiträge nach § 62 Abs 1 bis 3 SKAG;

3.

die Mittel, die von der örtlich zuständigen Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Art 44 Abs 1 der Vereinbarung als Abgeltung der Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter an den Fonds weitergeleitet oder an diesen unmittelbar entrichtet werden;

4.

Kostenbeiträge oder Kostenanteile, die in Analogie zu inländischen Sozialversicherungsgesetzen für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter eingehoben werden.

Diese Einnahmen sind trotz ihrer kassenmäßigen Abwicklung außerhalb des Fonds im Jahresabschluss des Fonds rechnungsmäßig als Fondsmittel darzustellen. Dies gilt für diese Mittel mit Ausnahme der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 bis 3 SKAG auch dann, wenn sie ohne zwingenden Grund von der Fondskrankenanstalt nicht eingehoben worden sind.

(3) Im Sinn des Abs 1 Z 3 werden gemäß Art 10 Abs 2 der Vereinbarung zusätzliche Mittel der Sozialversicherung und der Länder zur Dotierung eines Sondervermögens zur Gesundheitsförderung verwendet. Die auf das Land Salzburg entfallenden Mittel sind bis spätestens 20. April des jeweiligen Jahres dem Fonds zu überweisen und gemeinsam mit den zusätzlichen Mitteln der Sozialversicherung jeweils als Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis zu führen. Sie sind zehn Jahre lang (2013 bis 2022) in der Höhe einzubringen, die jeweils dem Volkszahlanteil Salzburgs (ermittelt gemäß der nach § 10 Abs 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 für das jeweilige Jahr relevanten Volkszahl) an zwei Millionen Euro entspricht.

(4) Die Mittel gemäß Abs 1 Z 7 wie auch die für diese Zwecke vom Fonds als Landeskofinanzierungsanteil gewährten Mittel, die aus dem Landesbeitrag gemäß § 8 Abs 8 zu entnehmen sind, und die den als förderungswürdig erkannten Einrichtungen der Hospiz- und Palliativbetreuung daraus gewährten Mittel gemäß § 16a sind einnahmenseitig und ausgabenseitig als Sondervermögen in einem eigenen Verrechnungskreis zu führen.

§ 8 SAGES-Gesetz 2016 § 8


(1) Der Landesbeitrag beträgt 91.971.707 € und der Gemeindebeitrag 61.314.472 €. Der zusätzliche Landesbeitrag beträgt 1.639.976 € und der zusätzliche Gemeindebeitrag 1.093.318 €.

(2) Die Beiträge gemäß Abs 1 sind wertgesichert und erstmals 2017 anzupassen. Die Prozentzahl der Wertanpassung entspricht der Summe folgender Komponenten:

1.

60 % der um zwei Prozentpunkte erhöhten prozentuellen Bezugsanpassung im Landesdienst für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Mai des zweitvorangegangenen Jahres;

2.

20 % der Veränderung der Verbraucherpreise gemäß den Bundesmesszahlen der COICOP-Hauptgruppe 6 (Gesundheitspflege) des Verbraucherpreisindex, gemessen am Wert für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber jenem für den Mai des zweitvorangegangenen Jahres;

3.

20% der Veränderung der Verbraucherpreise gemäß dem Verbraucherpreisindex, gemessen am Wert für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber jenem für den Mai des zweitvorangegangenen Jahres.

Die neuen Beträge sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die von den Gemeinden gemäß Abs 1 und 2 aufzubringenden Beiträge werden auf die einzelnen Gemeinden wie folgt verteilt:

1.

Zuerst wird die Gesamtsumme in Teilbeträge unterteilt, die den einzelnen Fondskrankenanstalten bzw Standorten einer Fondskrankenanstalt zugeordnet werden. Diese Unterteilung und Zuordnung erfolgt nach folgenden Prozentsätzen:

Krankenanstalt bzw Standort einer Fondskrankenanstalt

Prozentsatz

Landesklinik Hallein

3,18175

Allgemeine öffentliche Tauernklinik (Standort) Mittersill

2,24903

Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf

1,38025

Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU

61,69679

Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder

0,98682

Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU

19,73518

Landesklinik St Veit

1,82428

Kardinal Schwarzenberg Klinikum

3,02017

Landesklinik Tamsweg

1,94409

Allgemeine öffentliche Tauernklinik (Standort) Zell am See

3,98164

2.

Der daraus sich ergebende Teilbetrag wird zur Hälfte auf die Gemeinden des Beitragsbezirkes und zur Hälfte auf die Gemeinden des Krankenanstaltensprengels der jeweiligen Fondskrankenanstalt bzw des jeweiligen Standorts einer Fondskrankenanstalt aufgeteilt. Die Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden ist entsprechend ihrer Finanzkraft (§ 11 Abs 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 118/2015) vorzunehmen.

(4) Die Höhe des auf das Land und die einzelnen Gemeinden im Beitragsjahr entfallenden Beitrages gemäß Abs. 1 bis 3 ist diesen vom Fonds bis spätestens zum 15. Jänner bekannt zu geben.

(5) Die Beiträge sind wie folgt an den Fonds zu überweisen (Fälligkeitszeitpunkte):

1.

die Beiträge gemäß Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit Abs. 2 bis 4: in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November;

2.

die Beiträge gemäß Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 2 bis 4: jeweils zum 15. August des Jahres, das auf das auszugleichende Jahr folgt.

(6) Wird die Höhe eines Beitrages von einer Gebietskörperschaft bestritten, kann sie binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Bekanntgabe nach Abs. 4 bei der Gesundheitsplattform schriftlich die Vorschreibung des Beitrages durch Bescheid beantragen. Im Verfahren zur Beitragsvorschreibung kommt den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Parteistellung zu. Wird ein Beitrag bestritten, sind vorläufig 90 % der sich aus der bekannt gegebenen Höhe ergebenden Teilbeträge zu den Fälligkeitszeitpunkten nach Abs. 5 zu entrichten. Nach Rechtskraft des Beitragsbescheides ist zum nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt der Ausgleich zwischen den vorläufig entrichteten und den im Bescheid vorgeschriebenen Teilbeträgen vorzunehmen.

Dieser Verpflichtung ist aber erst nachzukommen, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

(7) Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.

(8) Wenn eine Gemeinde vor oder ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die (unmittelbare oder mittelbare) Rechtsträgerschaft ihrer Fondskrankenanstalt ganz oder überwiegend auf einen oder mehrere andere Rechtsträger überträgt, sind von dieser Gemeinde und vom Land ab dem Jahr des Wirksamwerdens dieser Übertragung jährlich Sonderbeiträge in folgender Höhe zu leisten:

1.

von der Gemeinde: Ausgehend von den im Abs. 1 und 2 festgelegten Gemeindebeiträgen sind unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 7 Beiträge in der Höhe von fiktiven Krankenanstaltensprengelbeiträgen für jene Krankenanstalten zu leisten, von deren Krankenanstaltensprengel die Gemeinde ausgenommen ist. Der Fälligkeitszeitpunkt (Abs. 5) entspricht dabei jenem des Ausgangsbetrages gemäß Abs. 1. Abs. 3 Z 2 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nach der Finanzkraft der Gemeinde berechnete Anteil nur in dem Ausmaß zu entrichten ist, das dem Prozentsatz des übertragenen Rechtsträgeranteils entspricht;

2.

vom Land: Der zusätzliche Sonderbeitrag des Landes beträgt jeweils das 1,5-Fache des in diesem Jahr zu leistenden Sonderbeitrages gemäß Z 1.

(9) Die Berechnung des Betriebsabganges einer Fondskrankenanstalt ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu bestimmen. In dieser Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Arten von Ausgaben und Einnahmen bei der Berechnung aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unberücksichtigt bleiben. Dabei sind jedenfalls folgende Vorgaben zu beachten:

1.

Nicht zu berücksichtigen sind jedenfalls:

a)

Ausgaben für Erweiterungsanschaffungen;

b)

die von der Gesundheitsplattform festgelegten Ausgaben, wenn die Krankenanstalt aus Verschulden des Rechtsträgers offenkundig in wesentlichem Ausmaß ihre Versorgungsaufgaben nicht erfüllt hat;

c)

Rücklagen- und Rückstellungsbildung und -auflösung;

d)

Einnahmen aus Zuschüssen und Spenden für Erweiterungsanschaffungen;

e)

Zinserträge und Zinsaufwendungen;

2.

Pensionsbeiträge und -lasten sind zu berücksichtigen, ebenso betriebsnotwendige Verwaltungskostenbeiträge. Leistungen für anstaltsfremde Zwecke sind aufwandsneutral darzustellen.

§ 9 SAGES-Gesetz 2016 § 9


(1) Stationäre Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an Fondspatientinnen und -patienten erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen:

a)

Im LKF-Kernbereich werden auf der Grundlage des LKF-Modells (§ 2 Z 4) die LKF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt. Bei der Ermittlung des Punktewertes ist zu gewährleisten, dass alle Fondskrankenanstalten durch gleiche Punktewerte die gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen erhalten.

b)

Außerhalb des LKF-Kernbereiches wird bei der landesspezifischen Ausformung der leistungsgerechten Krankenanstaltenfinanzierung bei einem Teil der Mittel, die aus dem § 8 stammen, unter dem Titel des Strukturbedarfs auf den bereinigten Betriebsabgang – ohne Berücksichtigung von Mitteln für den Strukturbedarf selbst – Bezug genommen.

c)

Insbesondere können im Rahmen dieser Mittel für den Strukturbedarf durch Beschluss der Gesundheitsplattform zur Abgeltung besonderer Erfordernisse auch Vorwegbeträge gewährt werden.

Als besondere Erfordernisse gelten:

1.

Zentralversorgung,

2.

Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen,

3.

Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen,

4.

vorzunehmende Strukturveränderungen, wobei diesbezügliche Mittel für den Strukturbedarf nur zeitlich begrenzt vorgesehen werden dürfen.

Bei dieser Abgeltung ist auf die Übereinstimmung mit den geltenden Plänen zu achten und die Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen der Gesamtfinanzierung entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Der Fonds hat nähere Regelungen dazu in Form von Richtlinien zu erlassen. Für diese Abgeltung stehen all jene Mittel zur Verfügung, die nicht für andere Abgeltungen, Förderungen, Zuschüsse oder den Verwaltungsaufwand des Fonds benötigt werden (§§ 10 bis 16). Erforderlichenfalls können auch Obergrenzen an LKF-Punkten festgelegt werden, bei deren Überschreiten degressive oder keine Abgeltungen mehr erfolgen.

§ 10 SAGES-Gesetz 2016 § 10


(1) Die Abgeltung von Ambulanzleistungen erfolgt bis zum Inkrafttreten des für den spitalsambulanten Bereich entwickelten leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems (Art 14 der Vereinbarung) auf der Grundlage von bereits verfügbaren leistungsbezogenen Parametern (wie zB Fallzahlen), die sich auf einen höchstens fünf Jahre in die Vergangenheit zurückreichenden Beobachtungszeitraum zu beziehen haben, wobei darauf zu achten ist, dass die Abgeltungshöhe keinen wirtschaftlichen Anreiz zur Ausweitung der Erbringung solcher Leistungen setzt.

(2) Wird das für den spitalsambulanten Bereich entwickelte leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem, welches das aktuelle Leistungsgeschehen berücksichtigt, eingeführt, können erforderlichenfalls Obergrenzen festgelegt werden, bei deren Überschreiten degressive oder keine Abgeltungen mehr erfolgen.

(3) Der Fonds hat nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen.

(4) Mittel, die von der Sozialversicherung im Fall eines vertragslosen Zustandes mit niedergelassenen Ärzten zur Abgeltung der vermehrten Inanspruchnahme von Ambulanzleistungen entrichtet werden, werden, sofern eine leistungsbezogene Abgeltung nicht möglich sein sollte, gemäß dem Verhältnis der den einzelnen Fondskrankenanstalten für Ambulanzleistungen gewährten Beträge verteilt. Unterscheidet sich die tatsächliche Inanspruchnahme der Ambulanzleistungen wesentlich von diesem Aufteilungsschlüssel, kann die Gesundheitsplattform einen geänderten Verteilungsschlüssel festlegen.

(5) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, dem Fonds Berichte über den ambulanten Bereich gemäß § 6a des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen in Verbindung mit der dazu ergangenen Gesundheitsdokumentationsverordnung für das jeweils vorangegangene Halbjahr jeweils bis zum 31. August des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar des folgenden Jahres zu übermitteln.

§ 11 SAGES-Gesetz 2016 § 11


(1) Die Abgeltung von Nebenkosten für Schulen und Pensionen erfolgt auf der Grundlage einer Pauschale für die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckten Ausgaben für solche Leistungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Abgeltungshöhe keinen wirtschaftlichen Anreiz zur Ausweitung des Anfallens solcher Nebenkosten setzt. Die Grundlage der pauschalen Abgeltung dieser ungedeckten Nebenkosten hat ein nicht weiter als fünf Jahre in die Vergangenheit zurückreichender Beobachtungszeitraum zu sein.

(2) Erforderlichenfalls können auch Obergrenzen festgelegt werden, bei deren Überschreiten degressive oder keine Abgeltungen mehr erfolgen.

(3) Der Fonds hat nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen.

§ 12 SAGES-Gesetz 2016


(1) Unter den sonstigen Abgeltungen werden die Mittel gemäß § 7 Abs 1 Z 2 (Rechtsträger-Finanzierungsanteile) und 5 (GSBG-Beihilfen an Fondskrankenanstalten) sowie § 7 Abs 2 Z 2 bis 4 (Kostenbeiträge nach § 62 Abs 1 bis 3 SKAG, Mittel für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter und Kostenbeiträge oder Kostenanteile für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter) erfasst.

(2) Die Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 bis 3 SKAG stehen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die sie vereinnahmt hat. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.

(3) Die Mittel gemäß § 7 Abs 2 Z 3 und 4 stehen nach Vornahme allfälliger gesetzlich gebotener Abzüge jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die den ausländischen Anspruchsberechtigten versorgt hat. Die über die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse einbringlich gemachten Mittel gelten auch dann als an den Fonds weitergeleitet oder unmittelbar entrichtet, wenn aus Gründen einfacherer Abwicklung der Zahlungsfluss direkt zwischen der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse und der Fondskrankenanstalt erfolgt. Die im § 7 Abs 2 Z 4 genannten Kostenbeiträge (Kostenanteile) verbleiben unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.

(4) Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz stehen jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, auf die sich die gewährte Beihilfe bezieht.

(5) Soweit Mittel nach Abs 3 oder 4 kassenmäßig über den Fonds abgewickelt werden, hat der Fonds diese ohne unnötigen Aufschub an die empfangsberechtigte Fondskrankenanstalt weiterzuleiten. Fließen die Mittel nach Abs 3 zweiter Satz direkt der Fondskrankenanstalt zu, sind allfällige gesetzlich gebotene Abzüge durch den Fondskrankenanstaltenträger vorzunehmen, wenn diese Abzüge nicht bereits von dritter Seite vorgenommen worden sind.

(6) Die Finanzierungsanteile der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs 1 Z 2) stehen jeweils der betreffenden Fondskrankenanstalt zu. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der den Finanzierungsanteil vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.

§ 13 SAGES-Gesetz 2016 § 13


(1) Für Investitionen (Neu-, Zu- und Umbauten) sowie für die Anschaffung von medizinisch-technischen Großgeräten in Fondskrankenanstalten können Förderungen gewährt werden.

(2) Der Fonds hat für die Vergabe solcher Investitionszuschüsse nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen, wobei folgende Vorgaben zu beachten sind:

1.

Es dürfen nur Investitionen gefördert werden, die mit den verbindlichen Plänen übereinstimmen.

2.

Die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit müssen gewahrt werden.

3.

Auf eine wirtschaftliche und wirksame Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist Bedacht zu nehmen.

4.

Die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens ist auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, dass allgemein eine Verringerung der Überkapazitäten im Stationärbereich anzustreben ist.

5.

Es können auch Rechtsträger übergreifende Investitionen gefördert werden, wobei auf klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zu achten ist.

6.

Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen administrativen Aufwandes sind Förderungsuntergrenzen vorzusehen. Die bevorzugte Förderung einzelner Arten von Investitionen ist zulässig.

7.

Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage zu deckeln. Die Bemessungsgrundlage darf maximal den Gesamtkosten der Investition entsprechen.

8.

Förderungen können nur nach Maßgabe der dafür verfügbaren Mittel gewährt werden.

9.

Es darf nur die Anschaffung jener Großgeräte gefördert werden, die nicht über eine für den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der jeweiligen Fondskrankenanstalt unbedingt erforderliche apparative Mindestausstattung hinausgehen. Dabei ist vor allem auf die Ausstattung und die Auslastung der anderen Gesundheitseinrichtungen im Einzugsbereich Bedacht zu nehmen. Bei der Prüfung der Förderungswürdigkeit sind auch die Belastungen durch die Folgekosten aus dem Betrieb der Großgeräte und deren voraussichtliche Finanzierbarkeit mit zu berücksichtigen.

§ 14 SAGES-Gesetz 2016 § 14


(1) Für krankenhausentlastende Planungen, Projekte und Maßnahmen können nach Maßgabe des Art 33 der Vereinbarung Mittel gewährt werden.

(2) Der Fonds hat für die Vergabe solcher Zuschüsse nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen.

(3) Krankenhausentlastende Planungen, Projekte und Maßnahmen sind insbesondere solche, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Fondskrankenanstalten führen. Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen dem Fonds und der Bundesgesundheitsagentur sicherzustellen.

(4) Ein Betrag aus diesen Mitteln, der gemäß Art 25 Abs 9 der Vereinbarung berechnet wird, ist jährlich in den Jahren bis 2022 im Voranschlag des Fonds gesondert auszuweisen.

§ 15 SAGES-Gesetz 2016 § 15


(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung wird ein Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis eingerichtet und aus den Mitteln gemäß § 7 Abs 1 Z 3 und § 7 Abs 3 dotiert. Die in einem Geschäftsjahr nicht verwendeten Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

(2) Bei der Durchführung von allen Maßnahmen der Gesundheitsförderung erfolgt eine Orientierung an der gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe aus dem Gesundheitsförderungsfonds einzuhalten. Die Mittelvergabe hat dabei zu mindestens 66 % für die priorisierten Schwerpunkte der Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen. Die geförderten Maßnahmen sind gemäß Art 10 Abs 5 der Vereinbarung zu dokumentieren.

§ 16 SAGES-Gesetz 2016 § 16


(1) Die Höhe des aus den Mitteln gemäß § 8 zu bedeckenden Verwaltungsaufwands des Fonds ist im Voranschlag in dem für die Erfüllung der Fondsaufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß vorzusehen.

(2) Daraus sind insbesondere folgende Kosten abzudecken:

1.

Vorsorge für die Infrastruktur der Fondsorgane (Personal, Büroräume, Ausstattung und Einrichtung, laufender Aufwand der Fondsorgane);

2.

Entgelte für sonstige Leistungen wie zB:

a)

Refundierung der Kosten jenes Personals, das von anderen Stellen zur Verfügung gestellt wird;

b)

notwendige Kontrollmaßnahmen.

(3) Für diesen Teilbetrag veranschlagte, aber nicht benötigte Mittel sind der Abgeltung von stationären Leistungen zuzuführen.

§ 16a SAGES-Gesetz 2016 § 16a


(1) Die Mittel des Bundes und der Sozialversicherung gemäß § 7 Abs 1 Z 7 sowie der aus dem Landesbeitrag gemäß § 8 Abs 8 entnommene Kofinanzierungsanteil des Landes sind gemäß den Vorgaben des Pflegefondsgesetzes sowie gemäß der dazu abgeschlossenen operativen Vereinbarung zwischen dem Bund, der Sozialversicherung und den Ländern zu verwenden. Die nicht zweckentsprechend beziehungsweise rechtzeitig verwendeten Mittel sind zurückzuzahlen.

(2) Der Landesanteil an weiteren sektorenübergreifenden Maßnahmen im Bereich der Zielsteuerung Gesundheit, sofern diese über den Fonds finanziert werden, ist ebenfalls aus den Landesbeiträgen gemäß § 8 Abs 8 zu entnehmen.

§ 17 SAGES-Gesetz 2016 § 17


(1) Der Fonds hat folgende Organe:

1.

die Geschäftsführung;

2.

die Gesundheitsplattform und

3.

die Landes-Zielsteuerungskommission.

(2) Die Gesundheitsplattform hat folgende weitere Organe einzurichten:

1.

eine Kommission insbesondere zur Beratung von Strukturveränderungen im Gesundheitswesen sowie zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen, bestehend jedenfalls aus je zwei vom Land und von den Sozialversicherungsträgern zu entsendenden Mitgliedern und je einem von der Ärztekammer für Salzburg und den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten zu entsendenden Mitglied;

2.

eine Kommission zur Vorbereitung des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens und weiterer von der Landes-Zielsteuerungskommission zu treffender Festlegungen (Beschlüsse), jedenfalls bestehend aus je zwei vom Land und von den Sozialversicherungsträgern zu entsendenden Mitgliedern.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der im Abs 2 vorgesehenen Organe sind von der Gesundheitsplattform zu treffen. Die Gesundheitsplattform kann die im Abs 2 Z 1 genannte Kommission im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit ermächtigen, in Verwaltungsverfahren Stellungnahmen an Stelle und im Namen der Gesundheitsplattform abzugeben.

§ 18 SAGES-Gesetz 2016 § 18


(1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer bzw einer Geschäftsführerin und den erforderlichen Mitarbeitern bzw Mitarbeiterinnen. Sie hat die Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission umzusetzen und alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission oder deren Koordinatoren bzw Koordinatorinnen zugewiesen oder von der Gesundheitsplattform einer Kommission übertragen worden sind. Weiters hat die Geschäftsführung die Gesundheitsplattform und deren Kommissionen sowie die Landes-Zielsteuerungskommission und deren Koordinatoren bzw Koordinatorinnen bei der Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen. Sie ist an Weisungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission gebunden.

(2) Der Geschäftsführer bzw die Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung durch die Gesundheitsplattform zu bestellen. Die erforderlichen Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen werden vom Geschäftsführer bzw von der Geschäftsführerin angestellt. Die Anstellung von Mitarbeitern bzw Mitarbeiterinnen, die im genehmigten Stellenplan (§ 27 Abs 4) nicht vorgesehen sind, bedarf der Zustimmung der Gesundheitsplattform. Der Geschäftsführer bzw die Geschäftsführerin wird im Verhinderungsfall von seinem bzw ihrem Stellvertreter oder seinem bzw ihrer Stellvertreterin vertreten. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin unbesetzt ist.

§ 19 SAGES-Gesetz 2016


(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

20 stimmberechtigte Mitglieder, und zwar

a)

fünf Mitglieder, die von der Landesregierung entsendet werden, darunter zumindest ein Mitglied der Landesregierung;

b)

fünf Mitglieder, die von den Trägern der Sozialversicherung entsendet werden;

c)

ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird;

d)

ein Mitglied, das von der Ärztekammer für Salzburg entsendet wird;

e)

je ein Mitglied, das vom Salzburger Gemeindeverband und von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes entsendet wird;

f)

ein Mitglied, das von der Salzburger Patientenvertretung entsendet wird;

g)

ein Mitglied, das von der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) entsendet wird;

h)

ein Mitglied, das von allen Gemeinden, die selbst Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt sind, und allen Rechtsträgern solcher Fondskrankenanstalten, an welchen eine oder mehrere Gemeinden eine Beteiligung von mehr als 50 % hält bzw halten, einvernehmlich entsendet wird;

i)

ein Mitglied, das von den Rechtsträgern der nicht von den lit g und h umfassten Fondskrankenanstalten einvernehmlich entsendet wird;

j)

ein Mitglied, das vom Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband entsendet wird;

k)

ein Mitglied, das von der Landesgeschäftsstelle Salzburg der Österreichischen Apothekerkammer entsendet wird;

2.

zwei nicht stimmberechtigte Mitglieder, von denen je eines vom Dachverband der Sozialversicherungsträger und von der MTD-Austria, Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs, entsendet wird.

(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, hat die Geschäftsführung des Fonds die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Leisten die entsendungsberechtigten Institutionen der Aufforderung nicht Folge oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zustande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur späteren Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als richtig zusammengesetzt.

(3) Für jedes Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied oder mehrere Ersatzmitglieder benennen. Wenn für ein Mitglied keine Ersatzmitglieder benannt worden sind oder auch diese an der Teilnahme verhindert sind, kann sich jedes Mitglied mittels Vollmacht durch eine andere geeignete Person in einer bestimmten Sitzung vertreten lassen.

(4) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform erlischt:

1.

durch (einvernehmlichen) Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution(en),

2.

durch Wegfall der Voraussetzung gemäß Abs 2.

(5) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt; das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz ist nicht anzuwenden.

§ 20 SAGES-Gesetz 2016


(1) Der bzw die Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a entsendeten Mitglieder der Landesregierung zu bestellen. Der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin des bzw der Vorsitzenden ist der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse. Weitere Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen des bzw der Vorsitzenden sind bei Bedarf von der Gesundheitsplattform aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu wählen.

(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch den Vorsitzenden bzw die Vorsitzende. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Gesundheitsplattform ist auch einzuberufen, wenn es der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.

(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest der bzw die Vorsitzende oder einer bzw eine seiner bzw ihrer Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen sowie ein Landesvertreter bzw eine Landesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit a), ein Sozialversicherungsvertreter bzw eine Sozialversicherungsvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit b), der Bundesvertreter bzw die Bundesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit c) und ein Gemeindevertreter bzw eine Gemeindevertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit e), anwesend ist oder vertreten wird. Die Beschlüsse werden mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(4) Für die Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gelten folgende Bestimmungen:

1.

In Angelegenheiten gemäß § 21 Abs 1 Z 1 (Krankenanstaltenfinanzierung) sowie § 21 Abs 1 Z 3 (sonstige Aufgaben) mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und der Einrichtung der weiteren Fondsorgane (§ 6 Z 4 und 5) sowie mit Ausnahme der Z 3 kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a je vier Stimmen zu (Landesmehrheit).

2.

In Angelegenheiten gemäß § 21 Abs 1 Z 2 (allgemeine gesundheitspolitische Belange) und § 21 Abs 2 ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a, b und c erforderlich.

3.

In Angelegenheiten der Mittelvergabe gemäß § 14 Abs 4 hat die Beschlussfassung über Zuschüsse betreffend krankenhausentlastende Maßnahmen im Einvernehmen zwischen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Landes und der Sozialversicherungsträger zu erfolgen.

4.

In Angelegenheiten des § 6 Z 4 und 5 (Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin und Einrichtung der weiteren Fondsorgane) sowie hinsichtlich des § 21 Abs 2 Z 3 (Vertretung des Fonds gegenüber dem Geschäftsführer bzw der Geschäftsführerin) kommt jedem stimmberechtigten Mitglied (Ersatzmitglied) je eine Stimme zu.

5.

Bei der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß § 20 Abs 8 kommen den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a und b je vier Stimmen zu, den anderen stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) je eine Stimme. Ein Beschluss kommt nur mit den Stimmen aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a und b zustande.

6.

Beschlüsse, die von geltendem Recht, der Vereinbarung, der Zielsteuerungsvereinbarung, dem Zielsteuerungsvertrag oder Beschlüssen der Organe der Bundesgesundheitsagentur abweichen, können nicht gegen die Stimme des Mitglieds gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit c gefasst werden.

(5) Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, Experten bzw Expertinnen beiziehen.

(6) Auf Verlangen sind den Vertretern bzw Vertreterinnen des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform von allen beteiligten Finanzierungspartnern Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten zu erteilen.

(7) Soweit zwischen den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a (Land) und den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit b (Sozialversicherung) Einvernehmen darüber vorliegt, können einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(8) Die Gesundheitsplattform kann weitere Fragen der Geschäftsordnung durch Beschluss regeln.

§ 21 SAGES-Gesetz 2016 § 21


(1) Die Gesundheitsplattform hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 3 (Krankenanstaltenfinanzierung) in Verbindung mit den §§ 9 bis 14 einschließlich der Erlassung diesbezüglicher Richtlinien;

2.

die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 4 (allgemeine gesundheitspolitische Belange);

3.

die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 6 (sonstige Aufgaben), in Bezug auf § 6 Z 11 für solche Aufgaben, die gesetzlich der Gesundheitsplattform zugewiesen werden.

4.

die Erlassung von Bescheiden gemäß § 8 Abs. 6.

(2) Weiters hat die Gesundheitsplattform

1.

ihre Aufgaben auf Landesebene zu evaluieren;

2.

Informationen und Konsultationen durchzuführen betreffend

a)

die Ressourcenplanung im Pflegebereich und

b)

die Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission und

3.

den Fonds in allen Rechtsbeziehungen zwischen dem Fonds und dem Geschäftsführer bzw der Geschäftsführerin zu vertreten.

(3) Die Gesundheitsplattform hat die Zielsetzungen dieses Gesetzes und die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu beachten. Die der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens dienenden Aufgaben sind unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.

(4) Die Gesundheitsplattform hat der Landesregierung jährlich über den Stand und die Gebarung des Fonds zu berichten.

§ 22 SAGES-Gesetz 2016


(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

fünf Mitglieder als Landeskurie, die von der Landesregierung entsendet werden, darunter zumindest ein Mitglied der Landesregierung,

2.

fünf Mitglieder als Sozialversicherungskurie, darunter der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse, die von den Trägern der Sozialversicherung entsendet werden, und

3.

ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird.

(2) § 19 Abs 2 bis 5 gilt sinngemäß.

§ 23 SAGES-Gesetz 2016


(1) Den Vorsitz führen gleichberechtigt ein von der Landesregierung bestimmtes Mitglied derselben aus dem Kreis der Mitglieder in der Landeskurie und der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse.

(2) Die Einberufung der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt durch die Vorsitzenden. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Landes-Zielsteuerungskommission ist auch einzuberufen, wenn es einer bzw eine der beiden Vorsitzenden oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.

(3) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn von jeder Kurie (Land und Sozialversicherungsträger) jeweils drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder, darunter zumindest einer bzw eine der Vorsitzenden, anwesend sind.

(4) Für die Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:

1.

Die Mitglieder einer Kurie können nur einheitlich abstimmen, das Abstimmungsverhalten ergibt sich aus Abs 5.

2.

Soweit in Z 3 nicht anderes bestimmt wird, werden Beschlüsse mit den Stimmen der Kurien gemäß § 22 Abs 1 Z 1 und 2 gefasst.

3.

Bei Beschlüssen, die von geltendem Recht, der Vereinbarung, der Zielsteuerungsvereinbarung, dem Zielsteuerungsvertrag oder Beschlüssen der Organe der Bundesgesundheitsagentur abweichen, kommt dem Mitglied gemäß § 22 Abs 1 Z 3 ein Vetorecht zu. Im Fall der Verhinderung an der Sitzungsteilnahme kann dieses binnen einer Woche die Einwände schriftlich und begründet mitteilen.

(5) Die Stimme der Kurie des Landes bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder. Die Willensbildung in der Kurie der Sozialversicherung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Abstimmungen in den Kurien haben getrennt voneinander zu erfolgen. Das von der Landesregierung als Vorsitzender bzw Vorsitzende bestellte Mitglied der Landesregierung hat die Stimmabgabe (eine Stimme) für die Landeskurie wahrzunehmen.

(6) § 20 Abs 5 und 8 gilt sinngemäß.

§ 24 SAGES-Gesetz 2016 § 24


(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Beschlussfassung in Angelegenheiten des § 5;

2.

die Beschlussfassung in solchen Angelegenheiten, die ihr von der Gesundheitsplattform zusätzlich übertragen werden;

3.

die Beschlussfassung in Bezug auf solche Aufgaben gemäß § 6 Z 11, die gesetzlich der Landes-Zielsteuerungskommission zugewiesen werden.

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

§ 25 SAGES-Gesetz 2016 § 25


Die Landes-Zielsteuerungskommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch zwei gleichberechtigte Koordinatoren bzw Koordinatorinnen unterstützt. Ein Koordinator bzw eine Koordinatorin wird von der Landesregierung bestellt und ist als solcher bzw solche ausschließlich dem bzw der von der Landesregierung bestimmten Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission (§ 23 Abs 1) verantwortlich. Der zweite Koordinator bzw die zweite Koordinatorin wird entsprechend den bundesrechtlichen Bestimmungen von der gesetzlichen Krankenversicherung bestellt.

§ 26 SAGES-Gesetz 2016 § 26


(1) Verstößt eine Fondskrankenanstalt in maßgeblichem Ausmaß gegen verbindliche Pläne oder gegen einvernehmlich zwischen Bund und Ländern vereinbarte Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation (Art 45 Abs 2 der Vereinbarung), sind von der Gesundheitsplattform nachweislich wirksame Maßnahmen zur Herstellung des angestrebten Zustandes zu setzen. Sollte eine zweimalige Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und Androhung der Kürzung oder des Entzuges von Finanzierungsmitteln nicht zum gewünschten Erfolg führen, hat die Gesundheitsplattform die angedrohte Kürzung oder den angedrohten Entzug unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung vorzunehmen. Über das Bestehen allfälliger Ansprüche aus einem solchen Beschluss entscheidet die Schiedskommission (§ 88 SKAG).

(2) Abs 1 ist mit der Maßgabe, dass die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Gelder verlangt werden kann, auch in folgenden Fällen anzuwenden:

1.

bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation (§ 29), wenn diese zur Auszahlung nicht gebührender Mittel geführt hat;

2.

bei widmungswidriger Verwendung von Investitionszuschüssen (§ 13); oder

3.

bei schwer wiegenden Verstößen gegen die vorgeschriebene Form der Leistungskodierung im Rahmen des leistungsorientierten Finanzierungssystems.

(3) Die Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Förderungsmitteln von Förderungsempfängern bzw -empfängerinnen, die keine Fondskrankenanstalten sind, erfolgt nach Maßgabe der dazu in den Förderungsverträgen getroffenen Vereinbarungen.

(4) Bei Einschränkungen im Leistungsangebot ist einvernehmlich vorzugehen (§ 20 Abs 4 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs 3). Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären und ambulanten Bereich oder in den Nahtstellen zum Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.

§ 27 SAGES-Gesetz 2016 § 27


(1) Die Gebarung des Fonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(2) Vorhandene Mittel des Fonds sind unter Bedachtnahme auf ihre erforderliche Verfügbarkeit möglichst günstig zu veranlagen.

(3) Die Mittel sind nach ihrer Herkunft (§ 7) und nach ihrer Verwendung (§§ 9 ff) gebarungsmäßig jeweils gesondert auszuweisen. Eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel des Fonds ist vorzunehmen.

(4) Alljährlich sind von der Geschäftsführung ein Voranschlag und ein Stellenplan vorzubereiten und der Gesundheitsplattform zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres von der Geschäftsführung ein Jahresabschluss vorzubereiten und der Gesundheitsplattform vorzulegen. Die Geschäftsführung des Fonds hat die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unmittelbar nach Beschlussfassung durch die Gesundheitsplattform der Landesregierung und der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

(5) Nachträgliche Bereinigungen sind möglichst umgehend nach Vorliegen der erforderlichen Daten unter Aufrechnung mit den laufenden Mittelanweisungen vorzunehmen.

(6) Die Geschäftsführung des Fonds hat der Bundesgesundheitsagentur auf Basis eines von dieser festgelegten bundesweit einheitlich strukturierten Berichts standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln.

(7) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über den Stand und die Gebarung des Fonds zu berichten.

§ 28 SAGES-Gesetz 2016 § 28


(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.

(3) Darüber hinaus ist die Geschäftsführung des Fonds ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere zur Diagnosenkodierung durch die Fondskrankenanstalten (Qualitätskontrolle) sowie zur LKF-Punktebewertung sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Fonds stehen. Über das Ergebnis solcher Kontrolltätigkeiten ist der Gesundheitsplattform zu berichten.

§ 29 SAGES-Gesetz 2016


  1. (1)Absatz einsDie Träger von Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, auf Verlangen der Gesundheitsplattform auch weitere Daten zu erfassen und an den Fonds zu übermitteln. Daten, die auch andere Personen als den Träger der Fondskrankenanstalt betreffen, sind so zu verarbeiten, dass der Fonds die Identität dieser anderen Betroffenen nicht bestimmen kann (anonymisierte Daten). Die Gesundheitsplattform darf dieses Verlangen nur für Daten stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Organe des Fonds und die von diesen beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, in Fondskrankenanstalten Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Bei einem Verstoß von Fondskrankenanstalten gegen die Verpflichtung gemäß Abs 1 oder bei einer Behinderung des Einsichtsrechts nach Abs 2 kann die Gesundheitsplattform unter Bedachtnahme auf die Schwere des Verstoßes nach vorheriger schriftlicher Androhung dieser Maßnahme Zuwendungen nach diesem Gesetz kürzen oder entziehen.Bei einem Verstoß von Fondskrankenanstalten gegen die Verpflichtung gemäß Absatz eins, oder bei einer Behinderung des Einsichtsrechts nach Absatz 2, kann die Gesundheitsplattform unter Bedachtnahme auf die Schwere des Verstoßes nach vorheriger schriftlicher Androhung dieser Maßnahme Zuwendungen nach diesem Gesetz kürzen oder entziehen.
  4. (4)Absatz 4Der Fonds ist als Verantwortlicher gemäß Art 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art 9 der Zielsteuerungsvereinbarung jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste, der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998, § 11a Zahnärztegesetz).Der Fonds ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Artikel 9, der Zielsteuerungsvereinbarung jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste, der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (Paragraph 27 a, ÄrzteG 1998, Paragraph 11 a, Zahnärztegesetz).
  5. (5)Absatz 5Die eine Ärztin bzw einen Arzt, eine(n) Angehörige(n) des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs betreffenden personenbezogene Daten gemäß Abs 1 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieser Person aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs 3 ÄrzteG 1998 oder der Zahnärzteliste gemäß § 43 Abs 2 oder § 45 Abs 2 Zahnärztegesetz).Die eine Ärztin bzw einen Arzt, eine(n) Angehörige(n) des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs betreffenden personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieser Person aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998 oder der Zahnärzteliste gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 45, Absatz 2, Zahnärztegesetz).

§ 30 SAGES-Gesetz 2016 § 30


Auf Regressansprüche des Fonds gegen Mitglieder der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission oder Mitglieder anderer Organe des Fonds ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß anzuwenden.

§ 31 SAGES-Gesetz 2016 § 31


(1) Aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene (§ 10 G-ZG) ist in der Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend Art 7 Abs 3, Art 12 Abs 2, Art 13 Abs 2, Art 14 Abs 2 und Art 16 Abs 3 der Zielsteuerungsvereinbarung und unter sinngemäßer Anwendung von § 23 Abs 4 Z 3 ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen.

(2) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren und binnen eines Monats der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für allfällige Adaptierungen des Übereinkommens.

(3) Wenn nicht alle im Abs 1 genannten Versicherungsanstalten den Vertrag abschließen, kommt der Vertrag mit den übrigen Versicherungsanstalten zustande, wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission die Zielerreichung nicht gefährdet sieht und kein Veto einlegt.

(4) Die Landesregierung hat den Landes-Zielsteuerungsvertrag binnen 14 Tagen nach Unterfertigung durch die Vertragsparteien der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Landes-Zielsteuerungskommission zu übermitteln.

§ 32 SAGES-Gesetz 2016 § 32


(1) Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:

1.

Nichterreichen von Zielen, die in der Zielsteuerungsvereinbarung, im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind;

2.

Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;

3.

Nicht-Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens.

(2) Die finanziellen Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen richten sich ausschließlich nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012.

(3) Wenn die Ziele, die im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt worden sind, nicht erreicht werden, hat die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Der Bericht muss spätestens acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele vorgelegt werden und hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten. Wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bericht nicht genehmigt, muss ein überarbeiteter Bericht vorgelegt werden. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat genehmigte und nicht genehmigte Berichte samt der Äußerung der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Stellungnahme der jeweils Betroffenen zu veröffentlichen.

(4) Liegt aus Sicht einer Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission ein Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so ist dieser Verstoß in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt oder welche Maßnahmen zu ergreifen sind, kann der den Verstoß Aufzeigende das Schlichtungsverfahren gemäß Art 25 der Zielsteuerungsvereinbarung einleiten.

(5) Liegt bis zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt kein vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, kann die Landes-Zielsteuerungskommission einen begründeten Antrag an den Bund richten, eine angemessene Nachfrist für die Beschlussfassung des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens einzuräumen. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren. Kommt innerhalb der eingeräumten Frist kein vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zustande, hat die Landes-Zielsteuerungskommission zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission darüber einen Bericht vorzulegen.

(6) Entscheidungen der beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Schlichtungsstelle darüber, ob gegen den Zielsteuerungsvertrag oder gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen verstoßen worden ist, sind für das Land sowie den Fonds verbindlich.

§ 33 SAGES-Gesetz 2016 § 33


Der Fonds und die Bundesgesundheitsagentur sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 34 SAGES-Gesetz 2016


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

  1. 1.Ziffer einsÄrztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169; Gesetz BGBl I Nr 17/2023;Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl römisch eins Nr 169; Gesetz BGBl römisch eins Nr 17/2023;
  2. 1a.Ziffer eins aBundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl Nr 745/1996; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl Nr 745/1996; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
  3. 2.Ziffer 2Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl Nr 80/1965; Gesetz BGBl Nr 169/1983;
  4. 3.Ziffer 3Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl I Nr 116/2016; Gesetz BGBl I Nr 30/2018;Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl römisch eins Nr 116/2016; Gesetz BGBl römisch eins Nr 30/2018;
  5. 4.Ziffer 4Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG), BGBl Nr 746/1996; Gesetz BGBl I Nr 17/2017;Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG), BGBl Nr 746/1996; Gesetz BGBl römisch eins Nr 17/2017;
  6. 5.Ziffer 5Pflegefondsgesetz (PFG), BGBl I Nr 57/2011; Gesetz BGBl I Nr 22/2017;Pflegefondsgesetz (PFG), BGBl römisch eins Nr 57/2011; Gesetz BGBl römisch eins Nr 22/2017;
  7. 6.Ziffer 6Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO), BGBl II Nr 25/2017;Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO), BGBl römisch II Nr 25/2017;
  8. 7.Ziffer 7Zahnärztegesetz, BGBl I Nr 126/2005; BGBl I Nr 201/2022.Zahnärztegesetz, BGBl römisch eins Nr 126/2005; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 201 aus 2022,.

§ 35 SAGES-Gesetz 2016 § 35


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung ist mit dem 1. Jänner 2016 begrenzt.

(3) Das Gesetz vom 19. Oktober 2005 über den Salzburger Gesundheitsfonds, LGBl Nr 90/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 45/2014 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Ungeachtet dessen bestehen der Fonds und seine Organe weiter und bleiben deren Beschlüsse wirksam.

(4) Investitionen im Sinn des § 13, die vor dem 1. Jänner 2016 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen rechtzeitig beantragt wurden, können auslaufend mit den darin vorgesehenen Förderprozentsätzen gefördert werden.

(5) Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel von Fondskrankenanstalten, LGBl Nr 54/1999, gilt bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung auf Grund dieses Gesetzes als gesetzliche Vorschrift weiter.

§ 36 SAGES-Gesetz 2016


  1. (1)Absatz eins§ 8 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2017, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 1 Abs 3 bis 6, 2, 4, 5, 6, 7 Abs 2 und 3, 8 Abs 3,10 Abs 1, 2 und 5, 14 Abs 1 und 4, 15 Abs 2, 17 Abs 2, 19 Abs 1, 20 Abs 4, 21 Abs 3, 23 Abs 4, 26 Abs 1, 27 Abs 6, 31 bis 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2018 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall der § 37 bis 42 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 3 bis 6, 2, 4, 5, 6, 7 Absatz 2 und 3, 8 Absatz 3,,10 Absatz eins,, 2 und 5, 14 Absatz eins und 4, 15 Absatz 2,, 17 Absatz 2,, 19 Absatz eins,, 20 Absatz 4,, 21 Absatz 3,, 23 Absatz 4,, 26 Absatz eins,, 27 Absatz 6,, 31 bis 36 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2018, sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall der Paragraph 37 bis 42 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 29 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 1 Abs 1, 6, 7 Abs 1 und 4, 10 Abs 5, 16a, 21 Abs 1, 24 Abs 1 und 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2018 treten am 1. Jänner 2019 mit Wirkung für Haushaltsjahre ab 2019 in Kraft. Das Land hat dem Fonds die vom Bund und der Sozialversicherung erhaltenen Mittel gemäß § 7 Abs 1 Z 7 umgehend zu überweisen.Die Paragraphen eins, Absatz eins,, 6, 7 Absatz eins und 4, 10 Absatz 5,, 16a, 21 Absatz eins,, 24 Absatz eins und 34 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2018, treten am 1. Jänner 2019 mit Wirkung für Haushaltsjahre ab 2019 in Kraft. Das Land hat dem Fonds die vom Bund und der Sozialversicherung erhaltenen Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, umgehend zu überweisen.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 7 Abs 2, 12 Abs 3, 19 Abs 1, 20 Abs 1, 22 Abs 1 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz 2,, 12 Absatz 3,, 19 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 22 Absatz eins und 23 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Der § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 139/2020 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Der Paragraph 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 139 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 29 Abs 4 und 5 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 29, Absatz 4 und 5 und Paragraph 34, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 37 SAGES-Gesetz 2016 (weggefallen)


§ 37 SAGES-Gesetz 2016 seit 31.12.2016 weggefallen.

§ 38 SAGES-Gesetz 2016 (weggefallen)


§ 38 SAGES-Gesetz 2016 seit 31.12.2017 weggefallen.

§ 39 SAGES-Gesetz 2016 (weggefallen)


§ 39 SAGES-Gesetz 2016 seit 31.12.2016 weggefallen.

§ 40 SAGES-Gesetz 2016 (weggefallen)


§ 40 SAGES-Gesetz 2016 seit 31.12.2016 weggefallen.

§ 41 SAGES-Gesetz 2016 (weggefallen)


§ 41 SAGES-Gesetz 2016 seit 31.12.2016 weggefallen.

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz (SAGES-Gesetz 2016) Fundstelle


Gesetz vom 16. Dezember 2015 über den Salzburger Gesundheitsfonds (Salzburger Gesundheitsfondsgesetz - SAGES-Gesetz 2016)
StF: LGBl Nr 121/2015 (Blg LT 15. GP: RV 133, AB 180, jeweils 4. Sess)

Änderung

LGBl Nr 29/2017 (Blg LT 15. GP: RV 161, AB 204, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 33/2018 (Blg LT 15. GP: RV 62, AB 90, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10,1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 100/2018 (Blg LT 16. GP: RV 27, AB 69, jeweils 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

 

              § 1         Salzburger Gesundheitsfonds; Zielsetzung und Grundsätze

              § 2         Begriffsbestimmungen

              § 3         Aufgaben für die Krankenanstaltenfinanzierung

              § 4         Aufgaben in allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen

              § 5         Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung

              § 6         Sonstige Aufgaben

 

2. Teil

Bestimmungen über die Aufbringung der Fondsmittel

              

              § 7         Mittel des Fonds

              § 8         Landes- und Gemeindemittel

 

3. Teil

Bestimmungen über die Verwendung der Fondsmittel

              

              § 9         Abgeltung von stationären Leistungen

              § 10       Abgeltung von ambulanten Leistungen

              § 11       Abgeltung von Nebenkosten

              § 12       Sonstige Abgeltungen

              § 13       Förderung von Investitionsvorhaben und Großgeräten

              § 14       Mittel für krankenhausentlastende Planungen, Projekte und Maßnahmen

              § 15       Gesundheitsförderungsfonds

              § 16       Deckung des Verwaltungsaufwands des Fonds

              § 16a     Hospiz- und Palliativbetreuung

 

4. Teil

Organisatorische Bestimmungen

              

              § 17       Organe des Fonds

              § 18       Geschäftsführung

              § 19       Gesundheitsplattform, Zusammensetzung

              § 20       Gesundheitsplattform, Geschäftsordnung

              § 21       Gesundheitsplattform, Aufgaben

              § 22       Landes-Zielsteuerungskommission, Zusammensetzung

              § 23       Landes-Zielsteuerungskommission, Geschäftsordnung

              § 24       Landes-Zielsteuerungskommission, Aufgaben

              § 25       Koordinatoren bzw Koordinatorinnen

              § 26       Sanktionsmechanismus und Rückforderung von Fondsmitteln

              § 27       Grundsätze der Gebarung

              § 28       Aufsicht und Kontrolle

              § 29       Datenerfassung und -weitergabe, Erhebungen

              § 30       Regressansprüche

 

5. Teil

Zielsteuerung-Gesundheit

 

              § 31       Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

              § 32       Anwendung des Sanktionsmechanismus

 

6. Teil

Schlussbestimmungen

 

              § 33       Abgabenbefreiung

              § 34       Verweisungen auf Bundesrecht

              § 35       In- und Außerkrafttreten

              § 36       Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

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