Der Fonds hat folgende sonstige Aufgaben wahrzunehmen:
1. | die Handhabung des Sanktionsmechanismus (§ 26); | |||||||||
2. | die Ausübung der Schiedsfunktion bei Auslegungsfragen des Salzburger Krankenanstaltenplanes oder an seine Stelle tretender Detailplanungen für den intramuralen Bereich; | |||||||||
3. | die Abstimmung von Leistungen zwischen den Krankenanstalten unter Berücksichtigung des überregionalen Leistungsangebotes; | |||||||||
4. | die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin des Fonds; | |||||||||
5. | die Einrichtung weiterer Fondsorgane (§ 17 Abs 2); | |||||||||
6. | die Erstellung des Voranschlages und des Stellenplanes des Fonds; | |||||||||
7. | die Erstellung des Jahresabschlusses des Fonds; | |||||||||
8. | das Eingehen grenzüberschreitender Kooperationen gemäß Art 44 Abs 2 letzter Satz der Vereinbarung; | |||||||||
9. | die Abgabe von Stellungnahmen in Verwaltungsverfahren; | |||||||||
10. | die Unterstützung der Hospiz- und Palliativbetreuung nach Maßgabe des § 16a sowie die Abwicklung der Finanzierung des Landesanteils an weiteren sektorenübergreifenden Maßnahmen im Bereich der Zielsteuerung Gesundheit; | |||||||||
11. | sonstige Aufgaben, die dem Fonds durch Gesetze übertragen werden. |
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