§ 6 SAGES-Gesetz 2016 § 6

SAGES-Gesetz 2016 - Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Fonds hat folgende sonstige Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Handhabung des Sanktionsmechanismus (§ 26);

2.

die Ausübung der Schiedsfunktion bei Auslegungsfragen des Salzburger Krankenanstaltenplanes oder an seine Stelle tretender Detailplanungen für den intramuralen Bereich;

3.

die Abstimmung von Leistungen zwischen den Krankenanstalten unter Berücksichtigung des überregionalen Leistungsangebotes;

4.

die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin des Fonds;

5.

die Einrichtung weiterer Fondsorgane (§ 17 Abs 2);

6.

die Erstellung des Voranschlages und des Stellenplanes des Fonds;

7.

die Erstellung des Jahresabschlusses des Fonds;

8.

das Eingehen grenzüberschreitender Kooperationen gemäß Art 44 Abs 2 letzter Satz der Vereinbarung;

9.

die Abgabe von Stellungnahmen in Verwaltungsverfahren;

10.

die Unterstützung der Hospiz- und Palliativbetreuung nach Maßgabe des § 16a sowie die Abwicklung der Finanzierung des Landesanteils an weiteren sektorenübergreifenden Maßnahmen im Bereich der Zielsteuerung Gesundheit;

11.

sonstige Aufgaben, die dem Fonds durch Gesetze übertragen werden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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