§ 16 SAGES-Gesetz 2016 § 16

SAGES-Gesetz 2016 - Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Höhe des aus den Mitteln gemäß § 8 zu bedeckenden Verwaltungsaufwands des Fonds ist im Voranschlag in dem für die Erfüllung der Fondsaufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß vorzusehen.

(2) Daraus sind insbesondere folgende Kosten abzudecken:

1.

Vorsorge für die Infrastruktur der Fondsorgane (Personal, Büroräume, Ausstattung und Einrichtung, laufender Aufwand der Fondsorgane);

2.

Entgelte für sonstige Leistungen wie zB:

a)

Refundierung der Kosten jenes Personals, das von anderen Stellen zur Verfügung gestellt wird;

b)

notwendige Kontrollmaßnahmen.

(3) Für diesen Teilbetrag veranschlagte, aber nicht benötigte Mittel sind der Abgeltung von stationären Leistungen zuzuführen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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