(1) Die Höhe des aus den Mitteln gemäß § 8 zu bedeckenden Verwaltungsaufwands des Fonds ist im Voranschlag in dem für die Erfüllung der Fondsaufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß vorzusehen.
(2) Daraus sind insbesondere folgende Kosten abzudecken:
1. | Vorsorge für die Infrastruktur der Fondsorgane (Personal, Büroräume, Ausstattung und Einrichtung, laufender Aufwand der Fondsorgane); | |||||||||
2. | Entgelte für sonstige Leistungen wie zB: | |||||||||
a) | Refundierung der Kosten jenes Personals, das von anderen Stellen zur Verfügung gestellt wird; | |||||||||
b) | notwendige Kontrollmaßnahmen. |
(3) Für diesen Teilbetrag veranschlagte, aber nicht benötigte Mittel sind der Abgeltung von stationären Leistungen zuzuführen.
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