Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. | Fonds: der Salzburger Gesundheitsfonds. | |||||||||
2. | Fondskrankenanstalten: Krankenanstalten, die im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben und | |||||||||
a) | öffentliche allgemeine Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie sind (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2 SKAG) oder | |||||||||
b) | private allgemeine und gemeinnützige Krankenanstalten (§ 2 Abs 1 Z 1 SKAG) sind. | |||||||||
3. | Fondspatienten bzw Fondspatientinnen: Patienten bzw Patientinnen, bei welchen die Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß Art 43 Abs 6 der Vereinbarung vom Fonds abzugelten sind. | |||||||||
4. | LKF-Modell: die zur Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (Art 14 der Vereinbarung) ergangenen Vorschriften und Beschreibungen einschließlich des Programms zur Ermittlung der Punktewerte von Krankenanstaltenleistungen nach leistungsorientierten Diagnosefallgruppen (LDF-Punkte). | |||||||||
5. | Verbindliche Pläne: der Österreichische Strukturplan Gesundheit – ÖSG sowie die auf seiner Grundlage erlassenen verbindlichen Detailplanungen, insbesondere die Regionalen Strukturpläne Gesundheit – RSG (Art 5 der Vereinbarung). | |||||||||
6. | Vereinbarung: die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, kundgemacht unter LGBl Nr 60/2017. | |||||||||
7. | Zielsteuerungsvereinbarung: die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, kundgemacht unter LGBl Nr 61/2017. | |||||||||
8. | Verbraucherpreisindex: die jeweils aktuellste, von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichte Indexreihe. |
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