(1) Die Abgeltung von Nebenkosten für Schulen und Pensionen erfolgt auf der Grundlage einer Pauschale für die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckten Ausgaben für solche Leistungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Abgeltungshöhe keinen wirtschaftlichen Anreiz zur Ausweitung des Anfallens solcher Nebenkosten setzt. Die Grundlage der pauschalen Abgeltung dieser ungedeckten Nebenkosten hat ein nicht weiter als fünf Jahre in die Vergangenheit zurückreichender Beobachtungszeitraum zu sein.
(2) Erforderlichenfalls können auch Obergrenzen festgelegt werden, bei deren Überschreiten degressive oder keine Abgeltungen mehr erfolgen.
(3) Der Fonds hat nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen.
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