§ 24 SAGES-Gesetz 2016 § 24

SAGES-Gesetz 2016 - Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Beschlussfassung in Angelegenheiten des § 5;

2.

die Beschlussfassung in solchen Angelegenheiten, die ihr von der Gesundheitsplattform zusätzlich übertragen werden;

3.

die Beschlussfassung in Bezug auf solche Aufgaben gemäß § 6 Z 11, die gesetzlich der Landes-Zielsteuerungskommission zugewiesen werden.

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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