(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | die Beschlussfassung in Angelegenheiten des § 5; | |||||||||
2. | die Beschlussfassung in solchen Angelegenheiten, die ihr von der Gesundheitsplattform zusätzlich übertragen werden; | |||||||||
3. | die Beschlussfassung in Bezug auf solche Aufgaben gemäß § 6 Z 11, die gesetzlich der Landes-Zielsteuerungskommission zugewiesen werden. |
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
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