(1) Die Abgeltung von Ambulanzleistungen erfolgt bis zum Inkrafttreten des für den spitalsambulanten Bereich entwickelten leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems (Art 14 der Vereinbarung) auf der Grundlage von bereits verfügbaren leistungsbezogenen Parametern (wie zB Fallzahlen), die sich auf einen höchstens fünf Jahre in die Vergangenheit zurückreichenden Beobachtungszeitraum zu beziehen haben, wobei darauf zu achten ist, dass die Abgeltungshöhe keinen wirtschaftlichen Anreiz zur Ausweitung der Erbringung solcher Leistungen setzt.
(2) Wird das für den spitalsambulanten Bereich entwickelte leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem, welches das aktuelle Leistungsgeschehen berücksichtigt, eingeführt, können erforderlichenfalls Obergrenzen festgelegt werden, bei deren Überschreiten degressive oder keine Abgeltungen mehr erfolgen.
(3) Der Fonds hat nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen.
(4) Mittel, die von der Sozialversicherung im Fall eines vertragslosen Zustandes mit niedergelassenen Ärzten zur Abgeltung der vermehrten Inanspruchnahme von Ambulanzleistungen entrichtet werden, werden, sofern eine leistungsbezogene Abgeltung nicht möglich sein sollte, gemäß dem Verhältnis der den einzelnen Fondskrankenanstalten für Ambulanzleistungen gewährten Beträge verteilt. Unterscheidet sich die tatsächliche Inanspruchnahme der Ambulanzleistungen wesentlich von diesem Aufteilungsschlüssel, kann die Gesundheitsplattform einen geänderten Verteilungsschlüssel festlegen.
(5) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, dem Fonds Berichte über den ambulanten Bereich gemäß § 6a des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen in Verbindung mit der dazu ergangenen Gesundheitsdokumentationsverordnung für das jeweils vorangegangene Halbjahr jeweils bis zum 31. August des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar des folgenden Jahres zu übermitteln.
0 Kommentare zu § 10 SAGES-Gesetz 2016