(1) Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | die Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender Dokumentationssysteme (Kernbereich) sowie die landesspezifische Ausformung des in Salzburg geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems (Steuerungsbereich); | |||||||||
2. | die Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten für Fondspatienten, wobei folgende Abgeltungen zu unterscheiden sind: | |||||||||
a) | die Abgeltung von stationären Leistungen (§ 9), | |||||||||
b) | die Abgeltung von ambulanten Leistungen (§ 10), | |||||||||
c) | die Abgeltung von Nebenkosten (§ 11), | |||||||||
d) | sonstige Abgeltungen (§ 12); | |||||||||
e) | die Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben einschließlich der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte (§ 13); | |||||||||
f) | die Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenanstaltenentlastende Maßnahmen (§ 14). |
(2) Im Fall eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern hat der Fonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Fonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.
(3) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes hat der Fonds auf eine einvernehmliche Vorgangsweise hinzuwirken. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich jene Institution zu tragen hat, die sie verursacht hat.
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