§ 3 SAGES-Gesetz 2016 § 3

SAGES-Gesetz 2016 - Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender Dokumentationssysteme (Kernbereich) sowie die landesspezifische Ausformung des in Salzburg geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems (Steuerungsbereich);

2.

die Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten für Fondspatienten, wobei folgende Abgeltungen zu unterscheiden sind:

a)

die Abgeltung von stationären Leistungen (§ 9),

b)

die Abgeltung von ambulanten Leistungen (§ 10),

c)

die Abgeltung von Nebenkosten (§ 11),

d)

sonstige Abgeltungen (§ 12);

e)

die Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben einschließlich der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte (§ 13);

f)

die Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenanstaltenentlastende Maßnahmen (§ 14).

(2) Im Fall eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern hat der Fonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Fonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.

(3) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes hat der Fonds auf eine einvernehmliche Vorgangsweise hinzuwirken. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich jene Institution zu tragen hat, die sie verursacht hat.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 SAGES-Gesetz 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 SAGES-Gesetz 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 SAGES-Gesetz 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 SAGES-Gesetz 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 SAGES-Gesetz 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SAGES-Gesetz 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 SAGES-Gesetz 2016
§ 4 SAGES-Gesetz 2016