§ 5 SAGES-Gesetz 2016 § 5

SAGES-Gesetz 2016 - Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Beschlussfassung über den von der Kommission gemäß § 17 Abs 2 Z 2 vorbereiteten Entwurf des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (Art 9 Abs 1 der Zielsteuerungsvereinbarung);

2.

die Koordination, Abstimmung und Festlegung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;

3.

die Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts;

4.

die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach § 32;

5.

die Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

6.

die Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Abs 2;

7.

die Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;

8.

die Umsetzung der Strategie zur Gesundheitsförderung;

9.

die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (§ 15);

10.

die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

11.

die Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

12.

die Evaluierung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 11.

(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Salzburg betreffenden Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) in Angelegenheiten gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG)

1.

bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren;

2.

dafür Sorge zu tragen, dass der RSG jedenfalls die im Art 5 Abs 7 der Vereinbarung genannten Inhalte umfasst und bei Kapazitätsplanungen im ambulanten Bereich die Vorgaben des Art 5 Abs 6 der Vereinbarung eingehalten werden;

3.

dafür Sorge zu tragen, dass die einvernehmlich zwischen Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des RSG durch Verordnung gemäß § 23 Abs 2 G-ZG als verbindlich festgelegt werden. Der Beginn der verbindlichen Wirkung ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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