§ 4 SAGES-Gesetz 2016 § 4

SAGES-Gesetz 2016 - Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (einschließlich Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;

2.

die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

3.

die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

4.

die Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie elektronische Gesundheitsakte, e-Card, Telehealth, Telecare) auf Landesebene;

5.

die Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;

6.

die Analyse und Evaluierung der epidemiologischen Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen gemäß Art 36 der Vereinbarung.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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